Full text: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen (Bd. 3 (1869))

12.5. Dr. Georg Korn: De jure creditoris in personam debitoris, qui solvendo non est, secundum jus aevi medii Germanicum. Breslau 1869, Barth 8 Co. (W. Friedrich)

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Literatur.

nicht aufstellen läßt und eine etwas zu weit gehende Gründlichkeit ist jeden-
falls besser als das Gegentheil.
Schließlich prüft der Verf. in einem Anhang die Frage, ob die Auf-
hebung der Familienfideikommisse durch die Gesetzgebung gerechtfertigt sei.
Er kommt im Ganzen zu einem verneinenden Resultat. Höchstens die Größe
der Fideikommisse sei durch ein Maximum zu beschränken und die absolute
Unauflöslichkeit und Unveräußerlichkeit derselben zu beseitigen. Die Be-
sprechung dieser Frage lag außerhalb des Zieles, welches sich der Verfasser
gesteckt hatte; es kann ihm deshalb kein Vorwurf daraus gemacht werden,
daß er dieselbe nicht erschöpfend behandelt, sondern nur berührt hat.
Behrend.

7.
Dr. Georg Korn: De jure creditoris in personam debitoris, qui sol-
vendo non est, secundum jus aevi medii Germanicum. Breslau
1869, Barth & Co. (W. Friedrich).
Die Abschaffung der Personalschuldhast, über die man in andern Kultur-
Staaten noch streitet^), ist bekanntlich im größten Theile von Deutschland
vollendete Thatsache. Um so tendenzfreier kann sich dafür die geschichtliche
Forschung bei uns ergehen. Bei der bevorstehenden Neugestaltung unseres ge-
sammten Exekutionswesens ist solche Forschung dennoch nicht ohne unmittel-
bar praktisches Interesse. Allen schwebt ja die Frage auf der Zunge: Wird
die Gesetzgebung auf derjenigen Bahn, welche sie mit dem Bundesgesetz vom
29. Mai 1868 und mit dem soeben im Reichstage angenommenen Entwürfe
eines die Arrestirung künftiger Löhne im Wesentlichen wie ein privilegium
fisci beschränkenden Gesetzes betreten hat, weiter fortschreiten? Soll man dem
freiwillig gegebenen Kredit vielleicht ganz, resp. in weitem Kreise die Exekution
oder sogar die einfache Schuldklage versagen? Wer in Hoffnung oder Be-
sorgniß seinen Blick auf diese Ziele richtet, wird es auch nicht verschmähen,
rückwärts die Entwickelung unseres Schuld- und Exekutionsrechts zu über-
schauen. Hierbei leisten die Arbeiten von Dr. Korn werthvolle Dienste. In
seiner Inaugurat - Dissertation1 2) hat er die Schuldknechtschaft zur Zeit der
Volksrechte und Kapitularien in ihrer doppelten Gestalt quellenmäßig dar-
gestellt und. zur Aufhellung dieser dunklen Partie des altgermanischen Rechts
nicht unerheblich beigetragen. Der bei der Anzeige dieser Erstlingsschrift3)
von mir ausgesprochene Wunsch, daß der Verfasser jene Darstellung durch die
hellere Zeit der Rechtsbücher und Stadtrechte hindurch weiter führen möge,
findet sich nun in der vorliegenden, zur Gewinnung der venia legendi an
ver „alma Viadrina“ bestimmten Abhandlung erfüllt. Es wird gezeigt, wie

1) So bezeichnet dieselbe ein beachtenswerther Aufsatz über das neue Englische
Bankeruttgesetz nn Economist vom 27. März d. I. p. 351 fg. als „a measure of
douhtful expediency.“
2) G. Korn de obnoxiatione et vadio antiquissimi iuris germanii. Bres-
lau 1863.
3) Deutsche Gerichts-Zeitung, Jahrgang 1864, S. 38.

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