Full text: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen (Bd. 3 (1869))

12.3. Wilhelm von Brünneck, über den Ursprung des sogenannten ius ad rem, ein Beitrag zur Geschichte dieses Dogma. Berlin 1869. Rudolph Gaertner (107 SS.)

Literatur.

374

Verbrechen (oder Vergehen) seinem Begriffe nach die Mitwirkung
mehrerer Personen erforderte oder nicht."
Dr. Rubo.

5.
Wilhelm von Sriinneck, Mer den Ursprung des sogenannten ins ack
rem, ein Seitrag jur Geschichte dieses Dogma. Berlin, 1869.
Rudolph Gärtner (107 SS. gr. 8).
Der Verfaffer hat sich in der vorliegenden Schrift die Aufgabe gestellt,
die Verteidigung des sog. ins ad rem durch den Nachweis zu führen, daß
dasselbe aus der Auffassung hervorgegangen, welche die Realexecution bei den
Postglossatoren, namentlich den Commentatoren gefunden. Diese Auffassung
wieder erscheint dem Verfasser nicht als das Resultat von Mißverständnissen
des Römischen Rechts, sondern hervorgegangen aus dem Einstuß, welchen
germanische Rechtselemente auf die Anschauungen jener Juristen übten, und
aus einer Vermischung des deutschrechtlichen dinglichen Vertrags mit der
Römischen Obligation.
Diesen dinglichen Vertrag findet der Verfasser in dem von den ältesten
Deutschen Quellen als traditio bezeichneten Act, durch welchen das Eigen-
thum an Grundstücken übertragen wurde. Der gedachte Akt unterscheidet
sich nach ihm einmal von der römischrechtlichen traditio dadurch, daß mit
demselben nicht nothwendig die Besttzübertragung verbunden war, dann aber
von der im späteren Recht ausgebildeten gerichtlichen Auslassung dadurch,
daß er nicht im Gericht vorgenommen werden mußte, sondern allein die Zu-
ziehung von Zeugen erforderte. Wenn aber auch dieser Vertrag, meint der
Verfasser, als ein dinglicher zu bezeichnen sei, so könne doch das daraus ent-
springende Recht nicht in derselben Weise, wie die dinglichen Rechte des
Römischen Rechts, gellend gemacht werden, weil bei dem abgeleiteten Er-
werbe von Immobilien zur selbstständigen Verfolgung des daran zustehenden
dinglichen Rechts gegen jeden Inhaber, der sein Recht nicht von dem-
selben Auctor herleitete, die rechte Gewere an jenen vorausgesetzt würde.
(S. 14—28).
Gleichfalls für einen dinglichen Vertrag und nicht für identisch mit der
gerichtlichen Auflassung des Landrechts noch auch mit der Besitzübertragung
hält der Verfasser die Investitur des Deutschen Lehnrechts. Allein auch das
aus dieser hervorgegangene dingliche Recht des Vasallen hat nach ihm nur
relative Bedeutung, denn einmal gehe dasselbe, vorausgesetzt, daß kein Besitz
hinzugekommen, dadurch unter, daß ein später Beliehener die körperliche Ge-
were an dem betreffenden Gut erhalte, und dann folge dasselbe nicht an
einen neuen Herrn (S. 29—37).
Anders als die Investitur des älteren Deutschen Rechts stellt sich dem
Verfaffer die des Longobardischen Lehnrechts dar. Sie gewährt dem Er-
werber ein dingliches Recht. Nichts destoweniger findet er in den Iibri
feudorum auch Spuren einer anderweitigen Auffassung bei den Feudisten,

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