30 Von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit ^
erhält Gelegenheit, dasselbe aufzuklären, bevor der Erlaß des Urtheils
jede Aufklärung nutzlos macht.
Der abwesende Theilhaoer eines aufgelösten Ellenwaarengeschäftes
klagt gegen den im Besitze des Waarenlagers befindlichen Kompagnon
aus Jnventarlegung. Der Verklagte wird durch alle Instanzen verur-
theilt und legt ein Inventar, dessen meiste Posten lauten: „Ein Rest
graues Leinen, ein Rest schwarzes Tuch" re. Inzwischen sind 15 Jahre
vergangen, der Verklagte hat alle Waaren versilbert, ist sogar verzogen.
Ein neuer Prozeß erhebt sich über die Frage, ob das Inventarium ge-
nüge? In erster Instanz erklären Sachverständige, daß das Inven-
tarium nicht den geringsten Anhalt zur Information des Klägers über
den Bestand des Waarenlagers gebe. Der zweite Richter hält aber das
Inventar für genügend, „weil der Kläger sich ja.die nähere Informa-
tion durch Einsicht des Waarenlagers verschaffen könne". Ein voll-
ständiges Mißverständniß war durch Versäumung des Fragerechtes des
Richters zum Entscheidungsgrunde geworden.
Aus diesen Beispielen erhellt, welche Vollständigkeit und welche
Sicherheit der Information die mündliche Verhandlung gewähren muß.
Der Richter muß diejenigen Fakta kennen lernen, deren Kenntniß für
bie Beurtheilurrg des seiner Entscheidung unterbreiteten Rechtsverhält-
nisses nothwendig sind; und der Richter muß sich selbst und muß die
Partei vergewissern, daff er den Vortrag vollständig erfaßt hat, daß ein
Mißverständniß nicht übrig geblieben ist. Zugleich geht aus diesen
Beispielen hervor, oaß die wahre Mündlichkeit, d. h. das gegenseitige
Aussprechen der Parteien und des Richters gegeneinander, die voll-
ständige Information des Richters und die Entfernung jedes Mißver-
ständnisses garantirt.
Der Mangel dieser Mündlichkeit führt zu der in manchen Urtheilen
constatirten Divination des Richters in Betreff der muthmaßlichen In-
tention der Parteien. Einen wahrhaft humoristischen Effekt macht die
scharfsinnige Interpretation der Parteierklärungen: „Nach der Klage
scheine der Kläger dies gewollt zu haben; dem widerspreche aber dre
Replik; aus diesen und jenen Aeußerungen lasse sich diese oder jene
Intention als die muthmaßlich gewollte annehmen". Wohl möchte
man glauben, es handle sich um Interpretation einer dunklen Stelle eines
ulten Klassikers, welche in Ermangelung anderer Hülfsmittel nur durch
scharfsinnige Kombinationen zu annähernder Wahrscheinlichkeit erhoben
werden kann, nicht aber um Auslegung einer Parteierklärung, deren
authentischer Interpret im' Angesichte des Richters steht.
Der mündliche Verkehr zwischen Richter und Parteien, so bedeu-
tend derselbe auch für die Vollständigkeit und Sicherheit der Infor-
mation des Richters ist, genügt jedoch keinesweges. Namentlich in nicht
ganz einfachen Sachen wird die Schwierigkeit der Reproduktion des
Inhaltes der Verhandlung dem Richter eine schriftliche Aufzeichnung
unentbehrlich machen. Die Aufzeichnung, welche der Richter selbst wacht,
ist jedenfalls nicht authentisch. Selbst abgesehen davon, daß dieselbe
dem jeweiligen Standpunkte seiner Information entsprechen wird, also,
wenn die Information im Laufe der Verhandlung fortgeschritten ist,