und das sogenannte Prinzip der Mündlichkeit. 27
fein, den Gegner soweit zu informiren, als sie die Grenzen der münd-
lichen Verhandlung abstecken will; eine Unvollständigkeit der Informa-
tion der Parteien ist also schwerlich zu fürchten. Und da auch ein
Versehen, welches nicht durch das kollegialifche Verhältnis der An-
wälte zur Emendation geführt wird, durch die Entscheidung des
Richters im Interesse der Vollständigkeit der Information seine Hei-
lung erwarten darf, so ist die nicht zu erwartende Unvollständigkeit der
durch das Vorverfahren ertheilten Information eventuell noch auszu-
füllen, also der Zweck des Prozesses nicht gefährdet. Eine beabsichtigte
Unvollständigkeit der Information der Gegenpartei ist aber in dem Falle
nicht zu fürchten, wenn es' dem Richter gestattet ist, die Chikane zurück-
zuweisen, indem alsdann das eigne Interesse die Partei zu so vollstän-
diger Entwickelung des Thatsächlichen im Vorverfahren hinführt, daß
der Argwohn des Richters entfernt bleiben muß. Es giebt freilich noch
eine andre Vervollständigung der richterlichen Information, welche das
tatsächliche Material über den von vorneherein beabsichtigten Umfang
der mündlichen Verhandlung hinausführen kann, welche erst durch die
Mitwirkung des Ritters bei dem Akte der Uebergabe des Streitmate-
rials begründet wird. Von dieser Vervollständigung des thatsächlichen
Materials, welche eine Vertagung der mündlichen Verhandlung not-
wendig machen kann, wird nachher bei der mündlichen Verhandlung
die Rede fern.
Man prüfe, ob in dem nachfolgenden Entwürfe den vorstehenden
Grundsätzen genügt ist?
1. Das Vorverfahren besteht in dem Wechsel von Schriftsätzen
unter den Anwälten der Parteien, welcher den Zweck hat, die Parteien,
über den Umfang des in der mündlichen Verhandlung zur Geltung
kommenden sachlichen Materials zu informiren.
2. Die Eröffnung des Vorverfahrens hat der Anwalt des Ver-
klagten unter Aufhebung des vom klägerischen Anwälte bestimmten
Audienztermins dem klagerischen Anwälte anzusagen, welcher dadurch
das Recht erhält, die Beantwortung der Klage zu fordern.
3. Sobald die Beantwortung der Klage dem Anwälte des Klägers
zugestellt ist, hat dieser das Recht, entweder zu repliziren oder die An-
setzung eines Audienztermins zu betreiben.
4. Auf Zustellung der Replik erhält der Anwalt des Verklagten
dasselbe Recht, entweder zu dupliziren oder die Ansetzung eines Audienz-
termins zu betreiben.
5. In dieser Weise setzt sich das Vorverfahren fort, bis die Über-
einstimmung beider Anwälte oder die Mittheilung des aus Anberaumung
eines Audienz-Termins gerichteten Aktes das Vorverfahren in facto
schließt.
6. Jeder Anwalt ist berechtigt, für die Zustellung des geforderten
Schriftsatzes eine Frist, welche nicht weniger als 8 Tage betragen darf,
zu bestimmen.
'' # 7. Eine Verlängerung dieser Frist kann, für den Fall des Aus-
bleibens einer Verständigung der Anwälte, das Gericht auf einseitigen
Antrag einmal verfügen.