304 Wilmanns: Zur Subhastations-Ordnnng vom IS. März 1369.
dem Grundstücke, als dem Subhastaten zustanden. Der Ersteher
eines ideellen Antheiles tritt daher nur in die bestehende „Gemein-
schaft^ ein. Zu dieser gehören aber nicht nur die mit der gemeinschaft-
lichen Sache verbundenen Rechte, sondern auch die auf ihr ruhen-
den Lasten, insbesondere die Hypotheken. Durch den Zuschlag gehen
allerdings die aus der subhastirten Sache hastenden Hypotheken
unter. .'Subhastirt ist aber nur das Anrecht des Miteigenthümers;
deshalb erlöschen nur die auf diesem Anrechte haftenden Hypotheken.
6. Der Miteigenthümer kann sein Anrecht nur insoweit gültig zur
Hypothek einsetzen, als er dasselbe an einen Dritten veräußern darf
— §§. 20 I. 20, 69 I. 17 A. L.-R. — Deshalb findet nach
§. 74 I. 17 a. a. O. die Schuldenhalber nothwendige Sub-
hastation eines Grundstücks-Antheiles nur statt, wenn die Aufhebung
der Gemeinschaft gefordert werden kann und auch dann nur „unter
denselben Umständen", unter denen die Veräußemng einzelner An-
teile nach §§. 60 - 681.17 a. a. O. zulässig ist. Die Veräußerung
eines einzelnen Grundstücks-Antheiles ist nun aber nach §. 66 I.
17 a. a. O. unstatthaft, wenn die übrigen Miteigenthümer auf
Subhastation zum Zwecke der Theilung provoziren. Die Provoka-
tion auf Theilungshalber nothwendige Subhastation des ganzen Grund-
stückes schließt also die Schulden halber nothwendige Subhastation
des dem Provokaten gehörigen Antheiles aus (zu vergl. Koch Kom.
zu §. 74 I. 17 A. L.-R.). Dies würde rechtlich unmöglich sein,
wenn die letztere in irgend einer Beziehung weitergehende Wir-
kungen hätte, als die elftere; denn alsdann müßte sie wegen dieser
weiter gehenden Wirkungen zugelassen werden. Die Theilungshalber
nothwendige Subhastation berührt nun nach §. 113 der Subhast.-
Ordnung die auf dem ganzen Grundstücke haftenden Hypotheken
nicht; mithin müssen dieselben auch von der Schuldenhalber noth-
wendigen Subhastation eines Grundstücks-Antheiles unberührt
bleiben.
Controverser noch als das Grundprinzip selbst sind die aus dem-
selben zu ziehenden Konsequenzen. In der Regel scheint hierbei die
Dophelstellung der Hypothekengläubiger, einerseits als der dinglich Be-
rechtigten, andererseits als der" Verkäufer nicht hinreichend beachtet zu
werden: Die Ablösung der auf dem ganzen Grundstime voreingetrage-
nen Hypotheken ist nicht zu ermöglichen, weil dieselben von der Sub-
hastation nicht berührt werden. Durch dieses, die Beziehungen des Ad-
judikatars zu den eingetragenen Berechtigten betreffende Rechtsverhältniß
wird jedoch das Rechtsverhältniß zwischen den verkaufenden Gläubigern
und dem Adjudikatar nicht geändert: Jene müssen sich gefallen lassen,
daß das Kausgeld zunächst zur Ablösung der prälocirten Hypotheken ver-
wendet werde und können daher nur den Theil des Kaufgeldes in An-
spruch nehmen, welcher nach Abzug der auf die prälocirten Hypotheken
fallenden Beträge übrig bleibt. Der Adjukatar erfüllt ihnen gegenüber
seine Verpflichtung, wenn er diesen Theil des Kaufpreises zähst; mit
anderen Worten: er ist berechtigt, an Stelle der auf dem ganzen Grund-
stücke prälocirten Gläubiger diejenigen Beträge, welche bei sofortiger Ab-