16 von Mittelstaedt: Die Form der Mündlichkeit und Schriftlichkeit
ihm der Kläger das Haus geschenkt, aber, um den Verdacht der Familie-
fern zu halten, diese Schenkung in einen Kaufvertrag unter Quittirung
des Kaufpreises eingekleidet. Der Verklagte, welcher sich durch seine-
Quittung gedeckt glaubte und sich gescheut hatte, ein Faktum, welches
ihn mit seiner Familie entzweien muhte, zu deklariren, hat nach dem
Grundsatz der Eventualmaxime keine Gelegenheit mehr, den Einwand
der Schenkung vorzutragen und unterliegt.
Ein Vater testirt: Mein Sohn zweiter Ehe „soll meinen Acker
auf der Trift haben". Der Sohn der zweiten Ehe klagt gegen die
Söhne erster Ehe, welche den Acker besitzen, auf Herausgabe desselben.
Auf Bestreiten der Verklagten „daß der Vater diesen Acker dem Kläger
legirt habe", legt der Richter diesen Beweis auf; der Kläger produzirt
das Testament und erwirkt die Verurtheilung der Verklagten in erster
Instanz. Im Audienztermine der zweiten Instanz vermissen die Ver-
klagten den Nachweis, daß dieser Acker, welcher der ersten Frau des
Vaters gehört hatte, an dem der Vater nur als Miterbe eines verstor-
benen Sohnes mit eimrn kleinen Bruchtheile betheiligt war, unter der
Bezeichnung „mein Acker" verstanden werden dürfe; dem Kläger ge-
bühre vielmehr nur der kleine Bruchtheil, das Eigenthum des Vaters-
Der-Kläger will zwar einwenden, daß der Vater stets die Güter seiner
ersten Frau mit dem Ausdrucke: „meine Güter" zu bezeichnen gewohnt
war, aber die Eventualmaxime sperrt dieser Erwiderung den Weg.
Ein Kläger ficht einen Vertrag wegen Jrrthums der Kontrahenten
an. Der Verklagte weist nach, daß zwar nicht Jrrthum aber Betrug
vorliege. Der Betrug war nicht geltend gemacht. Die Eventualnlaxime
schließt die nachträgliche Behauptung des Betruges aus.
Bisweilen deckt erst die Verhandlung ThaLsachen auf, welche bis
dahin beiden Theilen unbekannt und deshalb auch nicht rechtzeitig vor-
gebracht waren. Wenn solche Thatsachen von wesentlichem Einflüsse
auf die Entscheidung sind, so ist deren Ausschließung dem Grundsätze
der Feststellung des wirklichen Rechtes widersprechend: Ein Kläger be-
anspruchte das Servitutenrecht eines Fahrweges und stützte diesen An-
spruch auf Verjährung. Der nach der zur Anwendung kommenden
Nassauischen Landesordnung allein zulässige, höchst qualisicirte Beweis
einer unvordenklichen Verjährung mißlang, aber es kam bei Gelegenheit
der Beweiserhebung ein Vertrag zum Vorschein, nach welchem der Vor-
besitzer des Klägers das beanspruchte Recht von dem Dorbesitzer des
Verklagten auf Grund eines lästigen Titels erworben hatte. Soll nun
Angesichts dieses Vertrages die Abweisung des Klägers ausgesprochen
werden? Die Eventualmaxime bejaht dies kühn und weist den Kläger
auf den Weg eines neuen Prozesses.
Ein Ehescheidungsurtheil ist durch unrichtige Zustellung in die
Hand eines fremden Ehemannes gekommen, oer den gleichen Namen
der Partei führt. Der Empfänger des Urtheils, welcher mit dessen
Inhalt ganz emverstanden ist, entläßt seine Ehefrau und heirathet aufs
Neue?) unter Gültigkeit allgemeiner Gütergemeinschaft. Für seine
7) Diese Bigamie ist in der That vorgekommen.