Full text: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege in Preußen (Bd. 3 (1869))

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Vorwort.

daß derselbe eine solche Publikation veranlaßt hat. Mit dem nunmehr
beginnenden Jahrgang hört jedoch diese Verbindung auf, da sich jener
Verein, wie erwähnt, aufgelöst hat. Der Zeitschrift liegt demnach die
Vertretung specieller Interessen nicht mehr ob; sie wird sich gleichwohl
ihres Ursprungs dankbar erinnern und soviel an ihr liegt, für die Her-
stellung einer kräftigen, freien und unabhängigen Anwaltschaft zu wirken
suchen, da dieses Interesse mit der gedeihlichen Entwickelung unserer
Rechtszustände wesentlich zusammenfällt.
Abgesehen hiervon sollen auch Seitens der künftigen Redaktion die
bisher von der Zeitschrift in's Auge gefaßten Ziele nach Kräften weiter
verfolgt werden. Diese Ziele bestehen:
1) in der Pflege des in den altländischen Provinzen geltenden ,
materiellen und formellen Rechts;
2) in der Erörterung des Rechtszustandes der übrigen Provinzen,
namentlich derjenigen, welche durch die neuesten politischen Er-
. eignisse zu dem Territorialbestand der Monarchie hinzugetreten
sind; 'V
3) in der Besprechung der auf das Privatrecht, den Proceß und
die Gerichts-Verfassung bezüglichen Gesetze des Norddeutschen
Bundes;
4) in der Würdigung derjenigen Aufgaben, welche speciell für die
Preußische und in weiterer Perspective für die Deutsche Gesetz-
gebung zu stellen sind.
Aus dem bisherigen Inhalt der Zeitschrift ergiebt sich, in welcher
Weise wir eine Betheiligung derselben an den hier hervorgehobenen
Gesichtspunkten zu erzielen wünschen. Nur in Bezug auf den letzten
derselben mag uns noch eine kurze Bemerkung gestattet sein.
Wir halten die Diskussion über die Frage, ob und in welchem
Umfange Gesetzbücher wünschenswerth seien, nicht für geschlossen, ein
dringendes Bedürfniß aber scheint es uns zu sein, daß diese und andere
legislative Fragen eingehender als bisher besprochen werden. Die Ge-
setzgebung nicht nur in Preußen, sondern in ganz Deutschland befindet
sich gegenwärtig in einem beispiellosen Flusse. Neue Anforderungen,
sind von den verschiedensten Seiten hervorgetreten, Wunsche nach Re-
formen werden überall laut, Einzelgesetze und Kodifikationen, die theils
wirklich zu Stande gebracht, theils angebahnt sind, tragen dazu bei,,
den bestehenden Rechtszustand umzugestalten und das Gefühl zu er-
wecken, daß wir uns in jeder Beziehung in einer Periode des Ueber-
ganges befinden. Die frische Bewegung, welche hierdurch erzeugt wird,
hat etwas sehr Anmuthendes, doch ist nicht zu leugnen, daß sie auch

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