Die Adoption deS unehelichen Kindes rc.
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gemeinschaftlich ein fremdes Kind angenommen hätte; indem
also das Gesetz die uneheliche Mutter kraft gesetzlicher Fiktion zur
Adoptivmutter ihreS Kindes werden läßt, erkennt es an, daß im
Verhältnis zur Mutter die Eigenschaft eines unehelichen Kindes
mit der Eigenschaft eines Adoptivkindes in einer und derselben
Person durchaus vereinbar ist. Vermöge jener fingierten „ge-
meinschaftlichen Adoption" werden zwischen der Mutter und
ihrem unehelichen Kinde neue Rechtsverhältnisse hervorgerufen,
die vorher mit Nichten bestanden hatten: in allen denjenigen
Rechtsbeziehungen nämlich, in denen nach den obigen?) Aus-
führungen das uneheliche Kind im Verhältnis zur Mutter
anders gestellt war als ein eheliches, tritt nunmehr gemäß
§ 1757H genau dieselbe Rechtslage ein, wie sie bei der ehe-
lichen Kindschaft obwaltet.
Wenn aber das Gesetz selber hier ohne Bedenken die un-
eheliche Mutter zur Adoptivmutter ihres Kindes werden läßt,
dann ist der Schluß gerechtfertigt, daß eine uneheliche Mutter,
auch wenn der besondere Fall der fingierten gemeinschaft-
lichen Adoption (§ 175711) nicht vorliegt, in die Rechts-
stellung einer Adoptivmutter ihres Kindes einrücken kann, ohne
daß dem Begriff und dem Wesen der Annahme an Kindes
Statt irgendwie Abbruch geschähe.
ß 12. Verhältnis zu den bisherigen Rechts-
beziehungen des Kindes.
1) Zur Unterstützung der hier bekämpften Ansicht hat man
geltend gemacht, daß das Gesetz hinsichtlich der Erfordernisse
sowie der Wirkungen der Kindesannahme mehrere bedeutsame
Bestimmungen aufstelle, die angesichts der zwischen dem un-
ehelichen Kinde und dessen Mutter bereits bestehenden Rechts-
7) Oben S. 47—52.