Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

10. Der Zeitpunkt des Zugehens bei empfangsbedürftigen schriftlichen Willenserklärungen

VII.

Naäidruck verboten.

Der Zeitpunkt des Zugehens bei empfangs-
bedürftigcn schriftlichen Willenserklärungen.
Von Professor Dr. Heinrich Eitze, Güttingen.,
I.
Unter Abwesenden werden empfangsbedürftige Willens-
erklärungen nach B.G.B. § 130 in dem Zeitpunkte wirksam,
in welchem sie dem Adressaten „zugehen". Daß sich das Ge-
setzbuch mit diesem Rechtssatz auf den Boden der sog. Em-
psangstheorie gestellt hat, darüber herrscht jetzt — wenigstens
was die im folgenden zur Besprechung stehenden Fälle der
schriftlichen Uebermittelung von Willenserklärungen an-
geht Z — kein Zweifel mehr. Freilich ist das Ergebnis dieser
i) Nur für diese soll hier der Zeitpunkt des Zugehens im einzelnen
klargelegt werden. Die Fälle der mündlichen Uebermittelung von
Willenserklärungen weisen im Vergleich zu ihnen so wesentliche Verschieden-
heiten auf, daß es nicht angezeigt erschien, sie mit in den Kreis dieser Be-
trachtungen zu ziehen. Das Schriftstück ermöglicht, auch wenn es zunächst
unbeachtet geblieben ist, dem Adressaten regelmäßig die nachträgliche Kenntnis-
nahme seines Inhaltes: littera scripta manet. Das flüchtige Wort hin-
gegen hinterläßt, sobald es verhallt ist, keinerlei Daseinsspuren. In An-
betracht dieser großen Verschiedenheit, die beide Erklarungsformen aufweisen,
kann der in der Literatur mehrfach unternommene Versuch, für die Fälle
der mündlichen und für die Fälle der schriftlichen Willenserklärung einen
einheitlichen Begriff des „Zugehens" aufzustellen, nicht von Erfolg be-

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