Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

Der sog. Rechtserwerb vom Nichtberechtigten.

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Der Veräußerung der Sache durch den Nichtberechtigten
dagegen wird die Wirkung abgesprochen, dem Eigentümer sein
Recht zu entziehen.
Des gleichen Schutzes erfreuen sich die anderen dinglichen
Rechte.
Ulp. L. 20 § 1 A. R. D. 41, 1: Quotiens autem domi-
nium transferimus, ad eum qui accipit tale transfertur,
quale fuit apud eum qui tradit: si servus fuit, cum
servitutibus transit, si liber uti fuit: et si forte servi-
tutes debebantur fundo qui traditus est, cum jure servi-
tutum debitarum transfertur.
Uebereinstimmend Pomp. L. 67 C. E. 18, 1.
§ 3.
Sonach scheint das römische Recht seine Fürsorge einseitig
der Wahrung der bestehenden Rechte zugewendet und den ent-
täuschten Erwerber einer fremden Sache mit einem Ersatz-
anspruch gegen seinen Veräußerer abgefunden zu haben.
Dem ist doch nicht so. Auch das römische Recht ließ dem
vertrauensvollen Erwerber einen unmittelbaren Schutz ange-
deihen, nur nicht so, daß es die Entstehung des Eigentums in
dessen Person unter Vernichtung des bisherigen sofort mit dem
Abschluß des Veräußerungsgeschäfts verknüpfte; es forderte
noch ein Weiteres, den darauf gegründeten Besitz der Sache
durch den Erwerber während gesetzlich bestimmter Zeit, kurz
die Ersitzung des Eigentums, Usukapion. Die Ersitzungszeit-
räume waren im alten Eivilrecht kurz gegriffen, ein Jahr bei
beweglichen Sachen, zwei Jahre bei Grundstücken. Die Er-
Erfüllung dieses Erfordernisses war seit der Zeit der klassischen
Jurisprudenz dadurch erleichtert, daß sich der redliche Erwerber
einer Sacke den Ersitzungsbesitz seines Rechtsvorgängers ein-
rechnen durfte (accessio possessionis). Mit dem Erbgang

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