Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

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Regelsberger,

der, positiv ausgedrückt, besagt: über ein Recht kann nur sein
Inhaber verfügen, nur er kann es an einen anderen veräußern,
ganz oder teilweise, soweit die Natur dieses Rechts überhaupt
eine Veräußerung zuläßt.
Dem Angriff durch Verfügungen Dritter sind besonders
die dinglichen Rechte ausgesetzt, die Sache ist ein gesuchter
I Gegenstand im Verkehr. Das Eigentum wäre nun ein Recht
l von zweifelhaftem Wert, wenn es durch den Eingriff jedes
Dritten gebrochen oder auch nur geschwächt werden könnte.
Nicht minder jedes andere Recht.
Gleichwohl liegt das Verfügungsrecht nicht ausschließlich
in der Hand des Eigentümers oder des' sonstigen Rechts-
inhabers i).
Vor allem kann das Recht durch einen obrigkeitlichen Akt
entzogen oder beschränkt werden: durch Zwangsenteignung zu
gemeinnützigen Unternehmungen, durch strafrichterliche Ein-
ziehung von Sachen (Str.G.B. § 40), als Zwangsvoll-
streckungsmaßregel (C.P.O. §§ 804, 815, 817, 835, Zwangs-
vollstr.-Ges. ß 90, 118).
Dann ist mit einigen beschränkten Rechten an einem
Gegenstand die rechtliche Befugnis verknüpft, unter Umständen
das Vollrecht auf andere zu übertragen: mit dem Pfandrecht
(§§ 1228, 1242) und mit den Fällen des sog. Dispositions-
nießbrauchs, von dessen Bereich uns Köhler (IHerings
Iahrb., Bd. 24 Abh. 4) eine eingehende Darstellung ge-
geben hat.
Diese Einbrüche in die Rechtssphäre des Eigentümers, der
fortan als Vertreter der Klasse der Vollberechtigten gelten soll,
sind mit der Sicherheit des Eigentums immerhin verträglich.
Die Entziehung wie die Schmälerung der Privatrechte durch
i) Zum folgenden vergl. Hellwig, Wesen und subjektive Be-
grenzung der Rechtskraft (1901), § 12 u. 13.

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