Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

338 Vietor Ehrenberg, Rechtssicherheit und Verkehrssicherheit.
Wenn man übrigens dafür eintreten will, daß dem Handels-
register der bisher versagte öffentliche Glaube zugesprochen werde,
dann darf man sich nicht darauf berufen, daß für einige praktisch
sehr wichtige Fälle, nämlich für die Kaufmanns- und Voll-
kaufmannseigenschaft sowie für die Existenz einer Handelsgesell-
schaft der Gesetzgeber bereits mit der Eintragung in das
Handelsregister eine dem öffentlichen Glauben gleiche (§§ 200,
311) oder nahezu gleiche Wirkung (§§ 5, 123) zu Gunsten
des Dritten verknüpft habe, also leicht auch noch einen Schritt
weiter gehen könne. Denn diese gesetzlichen Bestimmungen ver-
folgen, wie ich S. 312 ausgeführt habe, in erster Linie den
Zweck der Rechtssicherheit, sie kommen daher auch dem Ein-
getragenen zum Nachteil des Dritten zu gute, und auch ein
Bösgläubiger, d. h. jemand, der weiß, daß die Eintragung
zu Unrecht erfolgt ist, kann sich auf sie berufen. Der Ent-
scheidung der Frage, ob den Eintragungen in das Handels-
register ähnlich wie den Eintragungen in das Grundbuch öffent-
licher Glaube zugebilligt werden soll, ist daher durch jene Be-
stimmungen des Handelsgesetzbuches in keiner Weise präjudiziert.

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