Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

Die Adoption des unehelichen Kindes rc.

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unfähig, für ehelich erklärt zu werden (§§ 1732, 1735), während
ihrer Adoption nichts im Wege fteht.
4) Aus dieser Vergleichung geht zur Genüge hervor, daß
Legitimation und Adoption trotz ihrer Aehnlichkeit in vielen
Punkten dennoch zwei ganz voneinander gesonderte Rechts-
figuren mit verschiedenartigen Voraussetzungen und verschieden-
artigen Wirkungen sind. Sie stehen daher mit Nichten im
Verhältnis einer lex specialis zu einer lex generalis, sondern
haben die eine neben der anderen im Rechtsleben ihren
selbständigen Platz und ihre selbständige Bedeutung 10).
Die Adoption bietet sonach neben der Legitimation in der
Tat eine zweite Möglichkeit, dem unehelichen Kinde im Ver-
hältnis zu seinem Vater die Rechtsstellung eines ehelichen zu
verschaffen. Beide Institute dienen so auf verschiedenen
Wegen und mit verschiedener Tragweite demselben
rechtspolitisch erstrebenswerten") Ziele: die Zahl der unehe-
lichen Kinder möglichst herabzumindern und sie der Wohltaten
teilhaftig werden zu lassen, die mit der Aufnahme in ein ge-
ordnetes Familienleben verbunden sind.
In diesem Ergebnis darf man sich auch nicht durch die
Tatsache beirren lassen, daß lediglich die Legitimation Gnaden-
sache ist, und daß daher die Adoption noch immer vorgenommen
werden kann, wenngleich die Ehelichkeitserklärung des Kindes
seitens der Staatsgewalt verweigert worden war.
Wer hierin einen „Widerspruch gegen die Tendenz des
9) So auch Mantey im „Recht", 1901, S. 229.
10) Für das Französische Recht har ein Urteil des Pariser Kasiationshofs
vom 28. April 1841 (Sirey, 41, I S. 273) diesen Punkt trefslich hervor-
gehoben: „Attendu que la legitimation et l’adoption ont des rfcgles et des
effets essentiellement distincts; que separes dans leurs conditions et dans
leurs consequences, ces deux institutions ne peuvent exercer l’une k l’egard
l'autre une influence, qui ait dü. exciter la sollicitude du legislateur .
11) Vergl. Motive zum B.G-B., IV S. 4 S. 952.

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