Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

Rechtssicherheit und Verkehrssicherheit.

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Auch das Reichsgericht hat sich zu derselben Ansicht
bekannt, freilich, wie es scheint, nicht ohne einige Zweifel. In
dem Erkenntnis des 6. Civilsenats vom 3. März 1902 (Bd. 50
S. 431) heißt es zu § 15 Abs. 2: „Unbedenklich darf an-
genommen werden, der Gesetzgeber habe es als selbstverständlich
erachtet, daß derjenige, in dessen Angelegenheiten die Eintragung
und deren Bekanntmachung zu erfolgen hatte und erfolgt ist, die
Tatsache, auf die er sich gegenüber dem Dritten berufen darf,
auch gegen sich gelten lassen müsse, wenn dem Dritten nicht
bekannt war oder bekannt sein mußte, daß die Eintragung dem
wahren Sachverhalt nicht entspreche" *).
Eigentlich liegen also drei verschiedene Ansichten vor 2).
Allgemein wird die Wirkung des öffentlichen Glaubens für
das Handelsregister als Folge der Eintragung und amtlichen
Bekanntmachung angenommen, und zwar nach der einen Ansicht
schlechthin, nach einer zweiten ist diese Wirkung aus die Be-
ziehung des Dritten zu demjenigen einzuschränken, in dessen
Angelegenheiten die Eintragung erfolgte (dem Eintragungs-
interessenten), und nach einer dritten Ansicht soll auch dies noch
weiter einzuschränken sein auf Rechtsveränderungen. Me drei
Ansichten werden nicht näher begründet, sondern als selbstver-
ständliche Folgen des § 15 behandelt.
Demgegenüber beabsichtige ich darzutun, einmal, daß der
§ 15, auf den man sich für diese Ansicht beruft, nicht die ge-
il Der angedeutete Zweifel kommt in dem daran anschließenden Satze,
allerdings sehr beiläufig, zum Ausdruck.
2) Welche Unklarheit in Bezug auf die ganze Frage herrscht, zeigt
folgende Bemerkung von Cohn, Das Handels- und Genossenschaftsregister
,1901), S. 87: „Erstere (die Wirkung deklaratorischer Eintragung) zeigt
sich in der Erzeugung von Rechtsvermutungen, auf welche sich Dritte
berufen können. Derjenige nämlich, welcher in gutem Glauben an die
bisherige Eintragung (!) handelt, wird geschützt, selbst wenn eine
Veränderung der im Handelsregister eingetragenen Tatsachen und Rechts-
verhältnisse eingetreten ist (H.G.B. § 15)."

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