Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

298

Victor Ehrenberg,

Dritter kann sich auf den Handelsregiftereintrag berufen, wenn
sein guter Glaube durch den Inhalt des Registers und der
Bekanntmachung oder durch den Mangel des Eintrags oder
der Bekanntmachung hinsichtlich einer regifterpflichtigen Tatsache
gedeckt ist. Die Bedeutung des § 15 liegt hiernach in doppelter
Richtung: er schützt den gutgläubigen Dritten, welcher sich
auf den Inhalt des Registers oder darauf beruft, daß eine
registerpflichtige Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht
ist (§ 15 Abs. 1). Er soll so gestellt sein, als ob. die aus dem
Regifterinhalt sich ergebende Sachlage, einerlei, wie sie sich tatsäch-
lich verhält, zu Recht bestände." Aehnlich Staub (S. 86/87):
„Diese beiden Akte zusammen (Eintragung und Bekannt-
machung) verleihen dem Rechtsverhältnisse die Publizität, deren
Wirkungen die sind, daß man den Inhalt des Registers jedem
Dritten entgegenhalten kann und daß umgekehrt jeder
gutgläubige Dritte sich darauf berufen kann (§ 15)."
Derselbe Schriftsteller will allerdings an anderer Stelle (S. 103
Zusatz 1 zu § 15) diese Wirkung auf einzutragende Rechtsver-
änderungen einschränken und auch hierbei auf den praktisch
wichtigsten Fall, nämlich auf das Verhältnis des Dritten zu
„derjenigen Person, von deren Rechtsverhältnis die Ein-
tragung handelt". Ferner sagt Lehmann (in seinem und
Rings Kommentar, S. 68): „Der Dritte muß die Tatsache
gegen sich gelten lassen. Selbstverständlich muß sie auch
derjenige, in dessen Angelegenheiten sie eingetragen war, gegen
sich gelten lassen" Z.
1) Aehnlich Telgmann, Wirkung der Eintragung in das Handels-
register (Göttinger Diss., 1903), S- 33. — Cosack, Lehrbuch, § io
Nr- VI und vii hat zu der Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen, wie
er denn die Bedeutung der „ordnungsmäßigen Bekanntmachung" (S. 35,
vi, l) nicht genügend in den Vordergrund stellt und von der Bedeutung
der bloßen Eintragung unterscheidet, doch darf man aus Nr. vii, l (S. 36)
wohl schließen, daß er der herrschenden Ansicht nicht zustimmt.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer