Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

Rechtssicherheit und Verkehrssicherheit.

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und wer ihre Unrichtigkeit behaupte, müsse nicht nur dies, sondern
zugleich Nachweisen, daß der Dritte die Unrichtigkeit kannte.
Danach würden die Eintragungen in das Handelsregister öffent-
lichen Glauben genießen. Aber weiter geht auch die Ansicht
der Kaufleute nicht; wenn in der Sachverständigen-Kommission
zur Borberatung des neuen Handelsgesetzbuches geäußert wurde,
nach der in Handelskreisen vielfach vertretenen Auffassung ent-
spreche das im Handelsregister Eingetragene unbedingt der
Wahrheit und sei einer Anfechtung wegen tatsächlicher Unrich-
tigkeit ganz entzogen, so dürste dies mehr auf einen gelegent-
lichen Denkfehler als auf wirkliche Ueberzeugung zurückzuführen
sein. Man lege nur einem Kaufmann einmal die Frage vor,
ob er glaube, sich mit einem Prokuristen noch einlassen zu
können, nachdem dessen Prinzipal ihm die Entziehung der
Prokura mitgeteilt hat, während allerdings die Löschung im
Register noch aussteht: die Antwort kann nicht zweifelhaft sein.
Die kaufmännische Auffassung, daß schon die bloße Ein-
tragung in das Handelsregister öffentlichen Glauben genieße,
findet in dem Handelsgesetzbuch keinen Boden und wird daher
auch, wie gesagt, von Juristen nicht geteilt. Wohl aber soll
nach StaubH die Eintragung eine Vermutung für die
Richtigkeit der eingetragenenTatsacheerbringen:
die Eintragung würde danach denjenigen, der sich auf die ein-
getragene Tatsache beruft, jedes Nachweises ihrer Richtigkeit
überheben, den Gegner aber nicht hindern, ihre Unrichtigkeit
darzutun. Staub stützt seine Ansicht darauf, daß der Richter
die Eintragung nur bewirke, wenn er selbst von der Richtigkeit
der angemeldeten Tatsache überzeugt sei. Indessen diese Ueber-
zeugung des Richters ist eine positive doch nur soweit,
i) In seinem Kommentar (6. u. 7. Ausl.) zu § 8 Anm. 16 (S. 88);
er beruft sich dafür auf das Erkenntnis des R-G. vom 5. Februar 1898
Bd. 41 S. 22), darüber siehe nachher.

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