Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

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Victor Ehrenberg,

öffentlichen Glauben des Registers. Mit demselben
Resultat kommt dem Register auck häufig eine negative
Wirkung zu, so daß man befugt ist, einen Umstand, der nicht
eingetragen ist, als nichtexistierend anzusehen, und das versteht
sich überall da von selbst, wo der nicht eingetragene Umstand
in einem Rechtsverhältnis besteht, welches ohne Eintragung
nicht zur Entstehung kommen kann, wo also die Eintragung
konstitutive Kraft hat (oben S. 277 f.). Hier existiert der nicht
eingetragene Umstand rechtlich ja noch gar nicht.
In allen solchen Fällen ist es demnach die Aufgabe des
Registers, die Kenntnis gewisser Umstände jedem Interessenten
zugänglich zu machen, es dient dem Zwecke der Publizität,
und zwar entweder für sich allein oder verstärkt durch eine
amtliche Bekanntmachung der Registereinträge in den öffent-
lichen Blättern.

III.
Ich bin hier bei einem Punkte angelangt, der schon für
den gewöhnlichen Verkehr, besonders aber für den Handels-
verkehr von der allergrößten Bedeutung ist und doch noch sehr
der Aufklärung bedarf.
Man ist im allgemeinen geneigt, anzunehmen, daß die
Registereintragungen — schon für sich allein, noch mehr aber,
wenn sie öffentlich bekannt gemacht werden — eine wesentliche
Erhöhung der Verkehrssicherheit zur Folge haben; ich glaube
aber, daß diese Annahme zum Teil auf einer irrtümlichen
Uebertragung der berechtigten Wertschätzung des Grund-
buches auf andere öffentliche Register beruht und zum Teil
auf einer Selbsttäuschung über das Maß wirklicher Publi-
zität, die durch die Eintragung und selbst durch die Bekannt-
machung erzielt wird. Richten wir nämlich ausschließlich auf
diesen Punkt unsere Aufmerksamkeit und lassen die sämtlichen

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