Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

Die Adoption des unehelichen KindeS re.

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i) Nur durch die Legitimation, nicht schon durch die
Adoption erwirbt das Kind ohne weiteres die Staatsangehörig-
keit des deutschen Vaters (Staatsang.-Ges. §§ 2 und 4); und
umgekehrt vollzieht sich der Verlust der Staatsangehörigkeit
kraft Gesetzes nur als Folge der Legitimation, nicht auch als
Folge der Adoption, falls sie von einem Ausländer oder von
einem Angehörigen eines anderen Bundesstaates vorgenommen
wird (§ 13 Ziff. 4 daselbst).
3) Und wie die Wirkungen, so weichen auch die Voraus-
setzungen der Adoption und der Ehelichkeitserklärung in
wesentlichen Punkten voneinander ab — ganz abgesehen natür-
lich von dem Erfordernis der unehelichen Vaterschaft bei der
letzteren (§§ 1725, 1735).
Im allgemeinen ist nämlich die Adoption an weit strengere
Voraussetzungen geknüpft als die Ehelichkeitserklärung:
a) Nur wer keine ehelichen Abkömmlinge hat, kann an
Kindes Statt annehmen (§ 1741), während die Legitimation
durch das Vorhandensein ehelicher Abkömmlinge nicht ge-
hindert wird.
d) Der Annehmende muß das 50. Lebensjahr vollendet
haben und mindestens 18 Jahre älter sein als das Kind
(§ 1744); wird ihm von diesen Erfordernissen die nach § 1745
zulässige Befreiung bewilligt, so muß der Annehmende doch
jedenfalls volljährig sein (§§ 1744, 17451). Die Ehelichkeits-
erklärung ist dagegen an Altersgrenzen nicht gebunden und kann
auch dann stattfinden, wenn der Vater noch minderjährig ist
(8 1729).
e) Ist das Kind verheiratet, so hat es nur zu seiner
S. 361; Knitschky, S. 63; Spahn, S. 32; Dernburg, Bürgerl.
Recht, Bd. 4 S. 303. Anderer Meinung freilich Müller, a. a. O. S. 268;
er nimmt an, daß der Vater, dessen uneheliches Kind für ehelich erklärt
wird, hierdurch — trotz 8 1736 — die aktive Adoptionsfähigkeit nicht einbüße.

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