Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

Rechtssicherheit und Verkehrssicherheit.

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Vertretung einer Handelsgesellschaft, Handlungsvollmacht, Pro-
kura u. s. f.). Ja, in gewissen wichtigen Fällen bestimmt die
Rechtsordnung sogar, daß die bloße redliche Gesinnung (der
gute Glaube) dessen, der ein Recht erwerben oder eine Ver-
pflichtung tilgen will, genügen soll, damit die beabsichtigte Rechts-
wirkung zu stande kommt; der in solcher Lage Befindliche wird
also schon geschützt, wenn er sich in Unkenntnis, oder wenigstens,
wenn er sich in unverschuldeter Unkenntnis über das Vor-
handensein eines Umstandes befand, der an sich geeignet wäre,
jene Rechtswirkung zu verhindern: so derjenige, welcher eine
bewegliche Sache von einem Nichteigentümer erwarb, so der
Indossatar eines Orderpapiers, der Nehmer eines Inhaber-
papiers. Unter Umständen wird seine Unkenntnis stets als
unverschuldet angesehen, z. B. wenn er sein Recht von jemandem
herleitet, der unrechtmäßigerweise als Rechtsbesitzer in ein
öffentliches Register eingetragen ist (Grundbuch!): wo die Rechts-
ordnung in dieser Weise gestattet, daß sich auf die Eintragung
nicht nur der Eingetragene, sondern auch ein Dritter berufen
darf, da dient dasselbe Rechtsinstitut, welches — wie oben
S. 275 f. gezeigt wurde — in eminentem Maße die Rechts-
sicherheit schützen kann, der Verkehrssicherheit auf
Kosten der Rechtssicherheit. Es gewährt demjenigen,
der ein Recht erwerben oder eine Verpflichtung abschütteln will,
die Möglichkeit, über gewisse Umstände (Tatsachen oder Rechts-
verhältnisse), deren Vorhandensein für den Rechtserfolg not-
wendig oder deren Kenntnis dabei nützlich ist, sich zu in-
formieren, vielleicht sogar sich authentisch zu informieren.
Der unrichtige (unwahre) Umstand wirkt dann, weil er ein-
getragen ist, zu seinen Gunsten genau so, wie der richtige
(wahre) Umstand wirken würde, und zum Schaden des eigentlich
Berechtigten, dessen Recht dem Interesse der Verkehrssicher-
heit geopfert wird (oben S. 279). Man spricht hier von dem

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