Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

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Victor Ehrenberg,

scheinlich für die Sicherheit des Berechtigten eine Gefahr. Wenn
nämlich ein Recht nicht verkehrsfähig ist — den Persönlichkeits-
und Familienrechten fehlt diese Eigenschaft —, dann kann der
Berechtigte es vielleicht verwirken, aber er kann es nicht an
einen anderen verlieren, hiergegen ist er durch die Natur des
Rechts schlechthin gesichert; wenn es dagegen verkehrsfähig ist,
so liegt die Gefahr vor, daß es, ganz oder teilweise, an einen
anderen verloren geht oder daß es wenigstens zu Gunsten eines
anderen eine Beeinträchtigung erleidet, z. B. der Berechtigte
bleibt zwar Eigentümer seiner Sache, ein anderer erhält aber
ein Pfandrecht daran. Nur wenn er hiergegen geschützt ist,
hat er einen gesicherten Rechtsbestand, und dieser Rechtssicher-
heit sich erfreuen zu dürfen, ist ein Interesse desjenigen, dem
ein Recht bereits zusteht, der es also schon erworben hat:
ich will ihn in dieser seiner Eigenschaft kurz den Rechts-
besitzer nennen.
Augenscheinlich steht damit im Widerspruch das Interesse
desjenigen, der ein Recht erst erwerben will, er hat das
größte Interesse daran, daß der beabsichtigte Erwerb, und zwar
so, wie er beabsichtigt war, gelingt und nicht, ganz oder teil-
weise, vereitelt wird durch Umstände, die ihm, dem
Erwerber, unbekannt sind, z. B. dadurch, daß der Ver-
äußerer der Sache gar nicht zur Veräußerung befugt war, oder
daß die Sache mit einem Pfandrecht belastet war: dies ist
augenscheinlich ein dringendes Erfordernis der Verkehrs-
sicherheit. Hat der Erwerbslustige das Recht erst einmal
sicher und vollständig erworben, so ist er nunmehr Rechts-
besitzer geworden und hat als solcher umgekehrt nicht mehr an
der Verkehrssicherheit, sondern bloß noch an der Rechtssicherheit
ein Interesse; indirekt ist freilich auch der Rechtsbesitzer an
der Verkehrssicherheit interessiert, denn falls er seinerseits wieder
das Recht an einen anderen veräußern will, dann findet er

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