22 Kuttner,
hinzuzufügen (§ 175811), ein Recht, welches dem legitimierten
Kinde mangelt.
e) Die Wirkungen der Adoption erstrecken sich nur dann
auf die zur Zeit des Vertragsabschluffes bereits vorhandenen
Abkömmlinge des Kindes, wenn auch mit diesen der Vertrag
besonders geschlossen wird (§ 1762 Satz 2); dagegen erstreckt
sich die Ehelichkeitserklärung in ihren Wirkungen kraft zwingen-
den Rechtssatzes zugleich auf sämtliche Abkömmlinge des Kindes
(§ 1737 Abs. I Satz 1). '
Dazu kommen noch folgende Unterschiede:
f) Die Legitimation begründet stets ein wechselseitiges
gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht beider Teile (§§ 1736,
1924, 1925, 2303); bei der Adoption hingegen tritt ein Erb-
recht des Annehmenden niemals ein (§ 1759).
g) Wird im Adoptionsvertrage das Erbrecht des Adoptiv-
kindes gegenüber dem Annehmenden ausgeschloffen (§ 17671),
so wird dadurch nicht zugleich das gesetzliche Erb- und Pflicht-
teilsrecht der Abkömmlinge des Kindes — insbesondere der noch
nicht geborenen Abkömmlinge! (§ 1762) — ausgeschlossen «).
Anders beim legitimierten Kinde, dessen Erbrecht gegen-
über dem Vater nur im Wege des Erbverzichtsvertrages (§ 2346)
ausgeschlossen werden kann 6 7 8): hier erstreckt sich kraft besonderer
dispositiver Vorschrift die Wirkung des Erbverzichtes
zugleich auf alle vorhandenen und zukünftigen Abkömmlinge
des verzichtenden Kindes (§ 2349).
h) Wer ein Kind annimmt, verliert dadurch nicht die Fähig-
keit, noch weitere Kinder zu adoptieren (§ 1743); dagegen ver-
liert diese Fähigkeit derjenige, dessen uneheliches Kind für ehelich
erklärt wird (§ 1741 verb. mit § 1736)«).
6) So auch Staudinger-Engelmann, IV § 1767 Bem. 2b.
7) Siehe oben S. 9 Note 14.
8) So auch Motive zum IV S. 959; Matthiaß, Bd. 2