Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

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Kuttner,

Würde nicht der Gesetzgeber — so hat man ausgerufen3)
— nachdem er für die Legitimation einen besonderen Weg
vorgezeichnet hat, sein eigenes Werk wieder zerstören, wenn er
in der Adoption gleichsam eine andere Art der Legitimation
zuließe?
Allein dieser Gedankengang würde nur dann als berechtigt
anzuerkennen sein, wenn feststünde, daß die Legitimation,
namentlich die Legitimation durch Ehelichkeitserklärung, sich zur
Adoption verhielte wie eine lex specialis zur lex Zeueralis;
mit anderen Worten: es müßten sowohl die Adoption, als auch
die Ehelichkeitserklärung zur Begründung einer und der-
selben ehelichen Kindschaft führen — nur daß die Adoption
die für die Allgemeinheit der Fälle verordnte Rechtsform
wäre, während die Ehelichkeitserklärung sich als die speziell für
den unehelichen Vater und dessen Kind festgesetzte besondere
Unterart darstellte — beide aber zur Erreichung eines voll-
kommen identischen Zweckes dienend.
Nur unter dieser Voraussetzung würde man die Ansicht
der Gegner als schlüssig erachten können, eingedenk der Worte
Papinians: In I0I0 iure geueri per speciem derogatur,
ei illud potissimum habetur quod ad speciem derectum
est (1. 80 D. 50, 17).
2) Auf den ersten Blick zeigt sich indessen, daß sowohl die
Voraussetzungen als die Wirkungen der Adoption — trotz
gebend angesehen von Sintenis, III § 139 Note 18; Vangerow, Lehrb.
der Pand., I (1876) § 249 Anm. 1 Nr. 5; Arndts, Lehrb. der Pand.,
§ 423 Note c; Puchta, Pcind., § 442 Ziffer 4; Holzschuher, Theorie
und Kasuistik des Gemeinen CivilrechtS, 1 S. 757 zu 5); Lang, Hand-
buch des Personenrechts, § 38 Note 11; Wächter, Pand., n § 259
bei Note 14; Baron, Pand., ß 363 bei Note 7; Oberlandesgericht Ham-
burg, Urteil vom 21. April 1891 (Seufferts Archiv, Bd. 47 Nr. 276).
3) Amtsgericht Mannheim (ohne Datum) in der Zeitschrift für Franz.
Civilrecht, Bd. 4 S. 406 in Anlehnung an Demoiombe, vi S. 54, 55.

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