Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

Die Adoption des unehelichen Kindes rc. 17
aber zwischen dem unehelichen Kinde und dessen Erzeuger vor
der Adoption noch nicht.
Denn wenn auch das B.G.B. kein Bedenken trägt, den
Erzeuger des unehelichen Kindes als dessen „Vater" zu be-
zeichnen (§§ 1708, 1719, 1723 B.G.B.; Art. 21, 22, 208
E.G. z. B.G.B.); wenn auch zwischen dem unehelichen Kinde
und dessen Abkömmlingen einerseits und dem Vater und dessen
Verwandten in gerader Linie andererseits das Ehehindernis der
„Verwandtschaft" besteht (8 1310m B.G.B.); und wenn auch
der Vater dem unehelichen Kinde zur Gewährung von Unter-
halt verpflichtet ist (8 1708 ff. B.G.B.) — so bestätigen diese
Ausnahmen doch gerade die Regel, daß zwischen beiden Per-
sonen im übrigen nicht eine einzige der mannigfaltigen Rechts-
beziehungen besteht, die das Wesen eines Eltern- und Kindes-
verhältnisses ausmachen (oben 8 1); denn das ganze Rechts-
verhältnis zwischen ihnen wird von dem Leitsatz beherrscht:
„Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als ver-
wandt" (8 1589H).
Von der alleinigen Ausnahme des Ehehindernisses in
8 1310m abgesehen gilt das uneheliche Kind weder
in samilienrechtlicher noch in erbrechtlicher Be-
ziehung als „Kind" seines Erzeugers*); nicht einmal
die Unterhaltspflicht ist in ihren einzelnen Voraussetzungen und
Wirkungen dieselbe, wie sie zwischen Eltern und Kindern und
demgemäß auch zwischen der unehelichen Mutter und ihrem
Kinde besteht 2).
Statt jeder besonderen Darlegung im einzelnen mag zur
Kennzeichnung dieser gänzlichen Verneinung des Kindschaftsver-
hältnisses der Hinweis darauf genügen, daß zwischen dem un-
ehelichen Kinde und seinem Vater niemals die auf dem Offizial-
1) Siehe darüber insbesondere unten § 8 Nr. 3.
2) Näheres unten S. 32.
XLVII. 2. F. XI.

2

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer