Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

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Kuttner,
Man wird sich sicherlich dahin entscheiden müssen, daß die
Adoption die ursprüngliche Rechtsstellung des unehelichen Kindes
zum Vater nicht beseitigt, daß sie höchstens zu den bereits be-
stehenden Rechtsbeziehungen neue Rechtsbeziehungen hinzufügen
kann12).
Allein wenn der Adoption nur eine ergänzende Wirkung
zukommt, müßten dann nicht folgerichtig auch die Vorschriften
über die Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters un-
berührt bleiben? Diese Unterhaltspflicht deckt sich nämlich
keineswegs mit derjenigen Unterhaltspflicht, die aus der An-
nahme an Kindes Statt entspringt13).
Wie lassen sich diese Unterhaltsansprüche miteinander ver-
einigen? Schließt nicht einer notwendig den anderen aus?
Kann das Kind hier im Verhältnis zum Vater in einer und
derselben Person zugleich die Rechtsstellung eines ehelichen
und die eines unehelichen Kindes einnehmen?
Scheinen nicht alle diese Schwierigkeiten zu bezeugen, daß
die Adoption des unehelichen Kindes durch seinen Vater mit
dem Geiste des B.G.B. in innerem Widerspruch steht?
§ 4. Die begriffliche Möglichkeit.
1) An erster Stelle erhebt sich die Frage, ob angesichts
der zwischen dem unehelichen Kinde und seinem Vater bereits
bestehenden natürlichen und auch rechtlich anerkannten Be-
ziehungen für die Anwendbarkeit der Annahme an Kindes
Statt begrifflich noch Raum gegeben ist.
Man wird die Frage bejahen müssen.
Die Annahme an Kindes Statt will ein familienrechtliches
Eltern- und Kindesverhältnis begründen; ein solches besteht

12) Siehe unten S. 28 ff.
13) Näheres unten S. 32 ff.

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