Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

Die Adoption des unehelichen KindeS rc.

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gegensteht (§ 1734); die Annahme an Kindes Statt dagegen
unterliegt lediglich amtsgerichtlicher Bestätigung, die ihrerseits
nicht versagt werden darf, wenn die gesetzlichen Erfordernisse
sämtlich erfüllt sind (§ 1754").
Ein unehelicher Vater wäre also in der Lage, seinem un-
ehelichen Kinde noch immer die Stellung eines ehelichen zu ver-
leihen, mag auch vordem sein Antrag auf Ehelichkeitserklärung
seitens der Staatsgewalt abschlägig beschieden worden sein^).
Noch krasser scheint dieser innere Widerspruch zu werden,
sobald es sich um Kinder handelt, die in Blutschande erzeugt
sind. Solche „ehewidrigen Kinder" können nämlich niemals
durch Ehelichkeitserklärung im Verhältnis zum Vater die Rechts-
stellung eines ehelichen Kindes erlangen; die Legitimation eines
solchen Kindes würde schlechthin nichtig sein (§§ 1732, 1735).
Und dasselbe Gesetz, das die incestuosen Kinder selbst von dem
Gnadenwege der Ehelichkeitserklärung ausschließt, dasselbe Gesetz
sollte ihnen gestatten, unter anderer Form, sogar ohne Mit-
wirkung der Staatsgewalt gleichwohl in die Stellung eines
ehelichen Kindes ihres Erzeugers einzurücken? 10)
4) Aber der Schwierigkeiten sind noch mehr.
„Durch die Annahme an Kindes Statt erlangt das Kind
die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden"
(§ 1757).
Hört nun das Kind — so wird man fragen müsien —
mit diesem Zeitpunkt auf, das „uneheliche Kind" seines Vaters
zu sein, wie dies bei der Legitimation der Fall ist"), oder
besteht die Eigenschaft eines „unehelichen Kindes" unverändert
neben der Eigenschaft eines „Adoptivkindes" im Verhältnis
zum Vater fort?
s) Enneccerus-Lehmann, Bd. 2 S. 557.
10) Aehnlich im Französischen Recht im Hinblick auf Art. 331, 335
6. o. Demolombe, VI S. 51/52.
11) Siehe unten S. 27.

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