Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

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Kuttner,

In der Tat lassen sich nicht unerhebliche Bedenken geltend
machen.
2) Es scheint zunächst begrifflich unmöglich * * * * 5 6), daß der-
jenige, der schon durch die Bande des Bluts das „Kind"
eines anderen ist, nunmehr rechtlich „an Kindes Statt"
werde. Das uneheliche Kind ist von Anbeginn immerhin das
Kind seines Vaters und wird auch vom B.G.B. stets als
solches bezeichnet (siehe §§ 1708 ff., 1310m, E.G. z. B.G.B.
Art. 21 und 208). Wie kann es als'eigenes Kind fingiert
werden („an Kindes Statt"), wenn es in Wirklichkeit
bereits eigenes Kind des Annehmenden ist?
3) Wäre die Adoption des unehelichen Kindes durch
den Erzeuger statthaft, würden dann nicht die sämtlichen Be-
stimmungen über die Ehelichkeitserklärung (§§ 1723
bis 1740) überflüssig erscheinen müssen? §) Da ja die gesetz-
lichen Erfordernisse für beide Akte — wie man gesagt hat7)
— im großen und ganzen dieselben sind, so „würde der Gesetz-
geber doch recht töricht gehandelt haben, achtzehn Paragraphen
über Ehelichkeitserklärung dem Gesetzbuch einzureihen" 8); denn
die Ehelichkeitserklärung ist Gnadensache; sie kann versagt
werden, auch wenn ihr ein gesetzliches Hindernis nicht ent-
Francke, Blätter für Rechtspflege in Thüringen und Anhalt, Bd. 28
(1901) S. 19 und von Enneccerus-Lehmann, Das Bürgerl. Recht,
Bd. 2 (2. Aufl. 1901) § 219 Nr. 8 bejaht worden zu sein; beide Schrift-
steller halten die Adoption des unehelichen Kindes durch den eigenen Vater
für unzulässig.
5) So namentlich Francke, S. 19 und Enneccerus-Lehmann,
Bd. 2 S. 557. Aehnlich schon Demolombe, VI @.40 und Benech,
De l’ill6galite de l’adoption des enfants naturels (1845) S. 3 f., 157 ff.:
(„il est contre nature que le meine enfant soit l'enfant de la nature et
de la fiction, c’est-ä-dire que l’image soit lk oü se trouve la realite“).
6) Francke, S. 20, 21.
7) Francke, S. 20. Daß diese Behauptung höchst ungenau ist,
darüber in § 5 Nr. 3.
8) Francke. S. 21.

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