Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

Die Adoption des unehelichen KindeS rc.

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Annahme an Kindes Statt begrifflich vereinbar ist; ob sie mit
den unausgesprochenen, selbstverständlichen Vorbedingungen in
Einklang steht, die sich aus der rechtlichen Natur dieses In-
stituts ableiten lassen und daher einer besonderen Hervorhebung
im Gesetzestext nicht bedurften *).
Denn unbedenklich kann man den Satz an die Spitze
stellen, daß außer den Erforderniffen, die das B.G.B. zur
Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt ausdrücklich aufzählt,
auch noch anderweitige, nicht besonders erwähnte Erfordernisse
aus dem inneren Wesen der Adoption entspringen, ohne deren
Erfüllung ein wirksamer Adoptionsvertrag nichl zu stande kommt.
Der wesentliche Zweck der Annahme an Kindes Statt ist
— wie in § 1 erörtert — ein familienrechtliches Eltern- und
Kindesverhältnis zu begründen.
Ist die Erfüllung dieses Zweckes von vornherein aus-
geschlossen, so ist für die Annahme an Kindes Statt kein Raum
gegeben, selbst wenn den sämtlichen formellen Voraussetzungen,
die das Gesetz in den §§ 1741—1756 aufstellt, genügt sein sollte.
So wird man es für unzulässig halten müssen, wenn
Ehegatten einander adoptieren wollten1 2), oder wenn ein An-
nahmevertrag nach Lage der Verhältnisse beider Parteien lediglich
den Zweck verfolgen würde, dem Angenommenen den Namen
des Adoptivvaters zu übertragen, ohne zugleich ein Kindes-
verhältnis zu begründen3 4).
Gehört nun zu derartigen selbstverständlichen Voraus-
setzungen der Adoption auch diejenige, daß der Angenommene
nicht das uneheliche Kind des Annehmenden ist?*)
1) Bergl. zum Folgenden Demolombe, VI S. 41 st.
2) Demolombe, VI S. 42; vergl. 88 1771, 1311 B.G.B.
3) Urteil des Reichsgerichts vom ll. April 1892 (Entsch., Bd. 29
S. 132); Beschlüsse des Kammergerichts vom 8. Juli 1901 (Iohows
Jahrb., Bd. 22 S. a 263), des O.L G. Hamburg vom 9. März 1903
(Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, Bd. 6 S. 289).
4) Die Frage scheint für das Recht des B.G.B. bislang nur von

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