Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

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Hugo Oppenheimer,

für die Vereinszwecke zu übernehmen, ihr Vermögen dafür
einzusetzen, da dieselben ihnen keinerlei auf ihr
Vermögen sich beziehendes Aequivalent dafür
bieten, keinen Erwerb, Gewinn oder sonstigen
materiellen Vorteil in Aussicht stellen?"
Ebenso wie der Kommissionsbericht, aber mit speziellerer
und konkreterer Berücksichtigung der Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften, stellt Schulze in der Rede, welche er bei der
Spezialdiskussion (siehe oben S. 103) im Reichstage zu § 15
hielt. Risiko und Aequivalent gegenüber (S. 1322 a. a. O.):
„Bei den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist das
ganz anders. Da ist ja ein Gewinn zu hoffen, und ich
trete in einRisiko ein, weil ich ein Aeq uivalent
finde in dem erwarteten Gewinn oder sonstigen
vermögensrechtlichen Vorteilen. Was die Vereine
mir gewähren: Rohstoffe, Konsumartikel, Kredit u. a., das
verwerte ich in meinem Geschäfte, in meiner Wirtschaft. Da
steht es anders. Da steht dem Risiko ein Aequivalent
gegenüber. Nicht so ist es mit den Vereinen, die der Gesetz-
entwurf im Auge hat, darunter namentlich mit gemein-
nützigen und mildtätigen Vereinen. Sollen diese das Risiko
der unbedingten persönlichen Haft übernehmen, wenn ver-
kehrte Dinge Vorkommen? Das kann ihnen niemand zu-
muten."
Auch in seiner Rede zur Begründung des 1871 wieder
eingebrachten Antrages (siehe oben S. 107) erklärt Schulze
für nicht möglich, „daß in Dingen, wo es sich nicht um die
materielle Existenz handelt, nicht darum, materielle
Vorteile zu erreichen, die solidarische Haft eintritt."
Und desgleichen entnehmen wir auch aus anderen Stellen
der beiden angegebenen Reden die Ansicht, daß ein „Geschäfts-

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