Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

Die beiden Vereinsklassen des Bürgerlichen Gesetzbuches. 141
Wenn nach der früher (S. 125 ff.) wiedergegebenen Ansicht
Schutzes und der Reichstagskommission von 1869 das
Interesse der außerhalb des Vereinsverbandes Stehenden als
notwendige Garantie die Haftpflicht der Mitglieder für die
Vereinsverbindlichkeiten fordert, so genügt andererseits den
Materialien zufolge zur Rechtfertigung dieser Haftung der bloß
objektive Umstand der berufsmäßigen Teilnahme am ver-
mögensrechtlichen Verkehr keineswegs^). Vielmehr wird noch
ein Weiteres verlangt: eben das geschilderte subjektive
Moment. In dem erwähnten Bericht lesen wir zunächst
(S. 820 unten) über die Vereine, welche auf einen Geschäfts-
betrieb abzielen:
„Anderenfalls" — nämlich bei Nichthaftung der Dereins-
mitglieder — „würden derartige Gesellschaften jedes geschäft-
lichen Haltes in sich und der unentbehrlichen Kreditbasis
nach außen entbehren, und wohl nur in den seltensten Fällen
überhaupt sich geschäftlich zu entwickeln im stande sein. Dies
genügt zugleich, die Mitglieder, welche ja Vermögens-
vorteile und Förderung in Erwerb und Wirt-
schaft durch die Vereine erzielen, für Uebernahme
des Risiko zu stimmen, weil ohnedies im Geschäftsleben
überhaupt nichts zu machen ist, überdem bei einem Teile
von ihnen die Existenzfrage dabei mitberührt wird."
Dagegen sagt der Kommissionsbericht (S. 821 Erster
Absatz) von der zweiten Klasse der Vereine:
„Wie sollen dieselben geneigt sein — man nehme z. B. einen
Bildungs-, Gesang-, Turn-, Lese-, Gewerbe-, landwirtschaft-
lichen oder sonstigen Verein zu gemeinnützigen Zwecken rc.
— das Risiko der unbeschränkten persönlichen Haftbarkeit
59) Das Folgende spricht auch gegen Levis (oben S. 128 Anm. 44)
a. a. O. S. 480, 2. Sp. oben, und Planck, 3. Aufl. Nr. 2; vergl.
ferner Holder, Kommentar zum B.G.B. zu § 21, 2 6.

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