Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 47 = 2.F. 11 (1904))

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Hugo Oppenheimer,

jektiven rein Objektives gegenüberstellen wollte. Wenn ferner
die Materialien — wie wir sahen — des öfteren von kommer-
ziellem Geschäftsbetrieb sprechen, ohne diesen von einem
„eigentlichen" oder dem „Geschäftsbetrieb" schlechthin zu unter-
scheiden, so liegt darin nach der vorhin skizzierten Bedeutung
des „Kommerziellen" schon an sich — von der in den Mate-
rialien vorhandenen Bestätigung zu schweigen — der Nachweis
dafür, daß das subjektive Moment bei der fraglichen Vereins-
kategorie unbedingt gegeben sein muß.
Daß die Zwecke der Vereine „mit Geschäftsbetrieb" der
angegebenen Art sein müssen, dessen belehrt uns bei dem
bayerischen Dereinsgesetz vom 29. April 1869 schon seine
äußere Entstehungsgeschichte, wie sie oben S. 104 ff. dargestellt
ist. Man wollte doch ursprünglich alle Vereine ohne Unter-
schied, sowohl die zu wirtschaftlichen Zwecken — wobei vor-
zugsweise an die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ge-
dacht wurde — als auch zu anderen, wie Wohltätigkeits- und
Bildungszwecken, durch ein und dasselbe Gesetz regeln57). In-
dem man nun ein besonderes Gesetz für die Vereine mit nicht
wirtschaftlichen Zwecken verfaßte, ist die Vereinsgruppe, welche
als „auf. . . eigentlichen Geschäftsbetrieb abzielend" gekenn-
zeichnet und von der Geltung des Gesetzes ausgeschlossen ist,
als auf wirtschaftliche Zwecke gerichtet gedacht. Der wirtschaft-
liche Zweck im Sinne des bayerischen Regierungsentwurfes vom
24. Januar 1868 besteht aber in der „wirtschaftlichen (mate-
riellen) Förderung der eigenen Mitglieder"58). Das geht schon
daraus hervor, daß man sonst nicht vor allem mit Vereinen
zu wirtschaftlichen Zwecken die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften bezeichnet hätte.
Und nun zu den materiellen Ausführungen unserer Quellen!
öl) Bergl. oben Anm. 12 a. O. S. 372 zu Art. 1.
58) Vergl. Sicherer, a. a. O. S. 615, 2.

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