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Hugo Oppenheimer,
beteiligten Individuen in einen gewissen Gegensatz trete, man
doch nicht vergessen dürfe, daß die in dem Verein ver-
einigten Interessen nur die Interessen der bei
ihm Beteiligten seien. Der Verein sei nur eine besondere
Rechtsform, in welcher die einzelnen Mitglieder desselben ihre
Interessen verfolgen.
In unserer Auffassung können wir uns dadurch nicht be-
irren lassen, daß Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung dem
Handelsgesetzbuch unterstellt sind, ohne daß es auf die Ab-
sichten ankommt, welche die Gesellschaftsmitglieder verfolgen51).
Wenn solche Gesellschaften noch nicht einmal einen auf Gewinn
gerichteten Geschäftsbetrieb haben, wie auf Aktien gebaute Er-
holungsgesellschaften, Lesevereine, religiöse Vereinigungen, Aktien-
gesellschaften zum Erwerbe und zur Verwaltung eines Kneip-
hauses für eine Burschenschaft oder ein Korps52), so bedarf es
keiner weiteren Ausführungen zum Beweise dafür, daß solche
Gesellschaften kommerzielle keinesfalls genannt werden dürfen.
Nichts widerspricht dem „Kommerziellen" eben mehr als die
Verfolgung solcher Zwecke. Ohne Zweifel handelt es sich hier
nur um eine Unterstellung unter das H.G.B. der Form
halber. Aber auch die Gesellschaften, die einen auf Gewinn
abzielenden Geschäftsbetrieb haben, bei denen jedoch der erzielte
Gewinn nicht den Mitgliedern zugeteilt werden soll, können
wir von unserem Standpunkt aus nicht unter die kommerziellen
zählen und dementsprechend das Gebiet der kommerziellen
51) Allg. deutsch. H.G.B. Art. 208, 174; H.G.B. § 210 Abs. 2,
§ 320 Abs. 3, Gesetz betr. die Gesellschaften m. b. H., § l; vergl. auch
Goldschmidt in der Kritischen Zeitschrift für die gesamte Rechtswissen-
schaft, Bd. 4 S. 161, 3 (1857).
52) Vergl. Gierke, Jahrb. der Gehe-Stiftung, 1897, Bd. 2
S. 148.
53) Vergl. überdies Staub zu § 210 Anm. 15.