16.5.
Die Plenar-Beschlüsse des Königl. Ober-Tribunals zum allgemeinen Landrecht und zu den ergänzenden Gesetzen mit den Motiven, systematisch zusammengestellt von Mölle, Kreisgerichts-Direktor. Berlin 1870. Carl Heymann's Verlag (Julius Imme). 278 S.
Literatur.
7(57
Arbeit in der Vorrede wesentlich bezeichnet, als ein dringendes Bedürfniß
für die Benutzung der Sammlung dar; das vorliegende Werk ist deshalb
allerseits mit Freude begrüßt worden. Für die Beurtheilung der Güte
eines Registers erscheint die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit deffelben
einerseits, sowie die übersichtliche Anordnung andererseits wesentlich. Dem
Werk eine Uuvollständigkeit nachzuweisen, wird nicht gelingen. Die große
Schwierigkeit, das Ergebniß der einzelnen Entscheidungen (vom Bd. 31 ab)
der Begründung desselben entsprechend in Nechtssätze zusammenzuziehen, eine
Arbeit, welche außer gründlicher Rechtskenntniß eine gewissenhafte Kritik und
Formgewandtheit zu ihrem Gelingen erheischt, ist vom Verfasser durchaus
überwunden.
Was die Anordnung anbetrifft, so umfaßt Band 1 das Allg. Preuß.
Land-Recht Thl. 1; Band 2 den Thl. 2, die Allg. Gerichts - Ordnung,
Hypotheken-, Depositar und Kriminal-Ordnung; Band 3 vorlandrechtliche,
provinzielle und spätere Gesetzgebung; Band 4 alphabetisches Register.
Hier möchten nicht unwesentliche Bedenken anzuregen fein. Die Einfügung
der Rechtssätze, welche z. B. lediglich im Code Napoldon ihre Begründung
gefunden haben, in das System des Altpreußischen Gesetzbuches muß über-
raschen und etwas gezwungen erscheinen (vgl. z. B. Nr. 1083 bei A. L. R.
Th. I. Tit. 16. §. 405. Nr. 1907 ebends. Th. II. Tit. 2. §. 612);
dasselbe möchte für das corxu8 juris civilis, das Lübische Recht u. s. w.
gelten. Abgemildert wird das Bedenken übrigens dadurch, daß das alpha-
betische Register Hülfe bietet und bei den einschlägigen Gesetzen auf die
Stelle des Preußischen Gesetzbuches hingewiesen ist, dergestalt, daß der
.Gesetzeskundige mit Leichtigkeit sich zurecht findet.
Der gediegene Fleiß, die unbedingte Zuverlässigkeit mit welcher das
Werk gearbeitet ist, hat den Reichthum, welcher in den Entscheidungen des
Ober-Tribunals geborgen liegt, erschlossen und für Jeden leicht nutzbar und
zugänglich gemacht, hierfür hat der Verfasser begründeten Anspruch auf
Dank, der ihm hier ausgesprochen sei. Keyßner.
28.
Die Plenar-Beschlnsse des König!. Preuß. Ober-Tribnnals znm allgemeinen
Landrecht und zn den ergänzenden Gesehen mit den Motiven,
systematisch zusammengestellt von Molle, Kreisgerichts - Direktor.
Berlin 1870. Carl Heymann's Verlag (Julius Imme). 278 S.
Aus den Bänden 1—62 der Entscheidungen des Ober-Tribunals hat
der Herausgeber diejenigen 134 Plenarbeschlüsse ausgezogen, welche das
A. L.-R. und dessen Ergänzungsgesetze betreffen, und welche nach seiner
Ansicht nicht durch die neuere Gesetzgebung ihre Bedeutung verloren haben.
Mit Rücksicht hierauf und wohl in Hinblick auf Art. 271 B. 1. Art. 338
des A. D. H.-G.-B's. sind die die §§. 981 ff. Th. I. Tit. 11 A. L. R. betr.
Plenarbeschlüsse v. 19. Sept. 1845 (Entsch. Bd. IIS. 18) u. 15. Juni 1846
(Entsch. Bd. 13 S. 57) vom Lieferungsvertrage fortgelassen; dies erscheint
nicht ohne Bedenken. Vgl. Förster, Pr. Privatrecht 2. Ausl. Bd. 2.