der Preußischen Verfassung« - Urkunde rc.
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derselben, ohne Belang, da die wirklichen Ergebnisse davon unberührt
bleiben und nach Ablauf des Jahres. das Resultat der letzteren die tat-
sächliche Entscheidung abgiebt, welche theoretische Ansicht der Wahrheit
näher kam.
Auch in anderer Beziehung bietet das gesetzlich abgegrenzte Gebiet
der Einnahmen dem Landtag Gelegenheit zur Wahrnehmung des Lan-
des-Jnteresses. Die nach den Regeln der Finanzwissenschaft richtig ver-
anschlagte Einnahme-Summe kann ein Symptom einer mangelhaften
Verwaltung sein. Die Domänen und Forsten können einen so niedri-
gen Ertrag abwerfen, daß sich"daraus unzweifelhaft ihre schlechte Be-
wirthschaftung, ihre zu billige Verpachtung u. s. w. ergiebt; oder es
kann umgekehrt beispielsweise der Ertrag aus verkauften Hölzern so hoch
angenommen sein, daß er im Verhältniß zum Forst-Areal nur durch
eine Verwüstung der Wälder, also durch Konsumtion des Kapitals er-
reicht werden kann. Zu ähnlichen Betrachtungen können die Einnahmen
aus den Staatsbergwerken, Fabriketablissements, Eisenbahnen u. s. w.
Anlaß geben. Es ist unzweifelhaft das Recht der ^Landesvertretung,
solche Schäden in der Verwaltung aufzudecken und össentlich zu rügen
und gerade darin besteht der Zweck und die wichtige Bedeutung der Be-
rathung des Budgets durch den Landtag. Aber der Einfluß des Land-
tages ist in dieser Hinsicht ein bloß moralischer und politischer, kein
juristischer. Deshalb ist dieser Einfluß keineswegs gering zu achten;
die öffentliche Diskussion und Prüfung ist erfahrungsmäßig bte sicherste
Garantie, um die Verwaltung vor der dauernden Befolgung falscher
Grundsätze und besonders vor trägem und gedankenlosem Schlendrian
zu bewahren. Wiederholten begründeten Ausstellungen wird keine Re-
gieAmg die Beachtung versagen können; ein wirksames Mittel der Ab-
hülfe aber hat der Landtag nicht, am wenigsten durch Beschlüsse über
Aenderung einzelner Etatsposttionen; denn es liegt auf der Hand, daß
durch solche Beschlüsse die Verwaltung des Staatsvermögens nicht ver-
bessert und die wirklichen Einnahmen nicht verändert werden können.")
Daraus folgt, daß die Regierung es sich nicht gefallen zu lassen braucht,
wenn der Landtag die nach den herkömmlichen Prinzipien in der Etats-
Vorlage richtig berechneten Einnahmen höher veranschlagt und die Re-
gierung behufs Deckung der Ausgaben auf diese — nach der einseitigen
Ansicht des Landtags bei besserer Verwaltung möglichen — Mehrein-
nahmen verweiset. Der Landtag würde dadurch eine der rechtlichen
Schranken verletzen, welche ihn bei Feststellung des Etats binden.
") v. Mo hl in seinem gerühmten Staatsrecht des Königreichs Würtemberg
(2. umgearbeitete Auflage 1846) I. S. 638 sagt zwar: .Die Verwaltung des Do-
mänengutes geschieht durch die Finanzbehörden und cs hat die Staude-Versammlung
nur in sofern einen unmittelbaren Einfluß auf die Art und Weise derselben, als sie
durch Annahme einer bestimmten Ertragssumme (im Etats-Gesetze) die Verwaltung
nöthigen kann, diese wirklich zu erreichen." Ganz ähnlich ebend. I. S. 227, nur daß
hier dieser Einfluß der Stände auf die Domänenverwaltung richtiger als ein .mittel-
barer" bezeichnet wird. In dieser wunderbar glücklichen Lage, durch einen Beschluß
die Ertragssumme des Staatsvermögens mit der Wirkung, daß die Regierung sie
.wirklich erreichen" muß, feststellen zu können, befinden sich jedoch die Ständeversamm--
lungen außerhalb Würtembergs leider nicht.