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Civilistische Abhandlungen.
hängen. Auch in das canonische Recht ist diese Unterscheidung
gekommen, welches darnach die Frage entscheidet, ob es genüge,
wenn der Kläger nur noch vor der Sentenz Eigenthümer werde,
oder ob er es schon zur Zeit der Litiscontestation seyn müsse,*)
und von der Glosse an wendet man dieß auch auf unsern Fall
an. Aber die Frage ist nicht, ob eine solche Unterscheidung überhaupt ¬
statthaft sey, sondern ob der Umstand, daß der Kläger in
seinem Libell die Erwerbsart benennt, gerade die Folge, von
der wir hier sprechen, nach unserem heutigen Processe haben
kann. Hier sind zwey Umstände entscheidend. Jener auf eine
Erwerbsart beschränkte Proceß, dessen Möglichkeit ich als conditio ¬
sine qua non unserer Ausnahme angegeben habe, würde
nämlich in der That gar kein Eigenthumsproceß, die Klage keine
Eigenthumsklage genannt werden können. Sie würde sich nämlich ¬
nicht mehr auf das Eigenthum gründen; vielmehr wäre die
Causa remota (die Erwerbung des Eigenthums) zur Causa
proxima geworden, und wir hätten somit eine Klage, deren
Grund eine einzelne beliebige Erwerbsart wäre. Abgesehen von
der Widersinnigkeit dieses Resultats und davon, daß es eine
solche Klage nicht giebt, hätte man also, indem man die Ausnahme ¬
machte, zugleich keine Ausnahme gemacht; denn eine
Ausnahme wäre es nur, wenn die Klage noch immer die Eigenthumsklage ¬
wäre, was aber, wie gesagt, nicht der Fall ist.
Dazu kommt aber noch, daß man in unsern Zeiten in dem schon
im Mittelalter geführten Streit, ob der Kläger bey Realklagen
im Libell die Causa remota angeben müsse (und dieß pflegt ja
ohnedieß zu geschehen), ziemlich allgemein für die Bejahung dieser ¬
Frage entschieden hat, welche Entscheidung auch durch die
ac) Somit müßte jetzt immer „causa
Reichsgesetze gefordert wird.
expressa“ geklagt werden, und dieß hätte, wenn man derselben ¬
die angegebene Wirkung beilegen wollte, die Folge, daß es
gar keine Eigenthumsklage mehr gäbe.
cc) cap. 3. de sentent. et re jud. in 6.
dd) Gönner Handbuch
des Proc. II. S. 180 f. Borst im Archiv für civil. Pr. l. 14.