Inhaltsverzeichnis : Puchta, Georg Friedrich: Kleine civilistische Schriften

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Civilistische  Abhandlungen.
hängen.  Auch  in  das  canonische  Recht  ist  diese  Unterscheidung
gekommen,  welches  darnach  die  Frage  entscheidet,  ob  es  genüge,
wenn  der  Kläger  nur  noch  vor  der  Sentenz  Eigenthümer  werde,
oder  ob  er  es  schon  zur  Zeit  der  Litiscontestation  seyn  müsse,*)
und  von  der  Glosse  an  wendet  man  dieß  auch  auf  unsern  Fall
an.  Aber  die  Frage  ist  nicht,  ob  eine  solche  Unterscheidung  überhaupt ¬
  statthaft  sey,  sondern  ob  der  Umstand,  daß  der  Kläger  in
seinem  Libell  die  Erwerbsart  benennt,  gerade  die  Folge,  von
der  wir  hier  sprechen,  nach  unserem  heutigen  Processe  haben
kann.  Hier  sind  zwey  Umstände  entscheidend.  Jener  auf  eine
Erwerbsart  beschränkte  Proceß,  dessen  Möglichkeit  ich  als  conditio ¬
  sine  qua  non  unserer  Ausnahme  angegeben  habe,  würde
nämlich  in  der  That  gar  kein  Eigenthumsproceß,  die  Klage  keine
Eigenthumsklage  genannt  werden  können.  Sie  würde  sich  nämlich ¬
  nicht  mehr  auf  das  Eigenthum  gründen;  vielmehr  wäre  die
Causa  remota  (die  Erwerbung  des  Eigenthums)  zur  Causa
proxima  geworden,  und  wir  hätten  somit  eine  Klage,  deren
Grund  eine  einzelne  beliebige  Erwerbsart  wäre.  Abgesehen  von
der  Widersinnigkeit  dieses  Resultats  und  davon,  daß  es  eine
solche  Klage  nicht  giebt,  hätte  man  also,  indem  man  die  Ausnahme ¬
  machte,  zugleich  keine  Ausnahme  gemacht;  denn  eine
Ausnahme  wäre  es  nur,  wenn  die  Klage  noch  immer  die  Eigenthumsklage ¬
  wäre,  was  aber,  wie  gesagt,  nicht  der  Fall  ist.
Dazu  kommt  aber  noch,  daß  man  in  unsern  Zeiten  in  dem  schon
im  Mittelalter  geführten  Streit,  ob  der  Kläger  bey  Realklagen
im  Libell  die  Causa  remota  angeben  müsse  (und  dieß  pflegt  ja
ohnedieß  zu  geschehen),  ziemlich  allgemein  für  die  Bejahung  dieser ¬
  Frage  entschieden  hat,  welche  Entscheidung  auch  durch  die
ac)  Somit  müßte  jetzt  immer  „causa
Reichsgesetze  gefordert  wird.
expressa“  geklagt  werden,  und  dieß  hätte,  wenn  man  derselben ¬
  die  angegebene  Wirkung  beilegen  wollte,  die  Folge,  daß  es
gar  keine  Eigenthumsklage  mehr  gäbe.
cc)  cap.  3.  de  sentent.  et  re  jud.  in  6.
dd)  Gönner  Handbuch
des  Proc.  II.  S.  180  f.  Borst  im  Archiv  für  civil.  Pr.  l.  14.
            
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