Objekt : Lindenberg, Carl: ¬Das preußische Gesinderecht

Scheltworte  und  Thätlichkeiten  der  Herrschaft.  —  (Ges.O.  §  77.)  81
S.  90).  Hiernach  sollte  also  nur  das  bisher  gesetzlich  anerkannte ¬
  Züchtigungsrecht,  das  z.  B.  in  Braunschweig  und
Sachsen=Meiningen  und,  auf  das  Alter  bis  zu  17  Jahren  beschränkt,
im  Königreich  Sachsen  und  in  Reuß  j.  L.  bestand,  von  der  Aufhebung ¬
  betroffen  sein.  Nun  hat  aber  in  der  Theorie  und  Praxis
(vergl.  insbes.  die  oben  citirte  Entsch.  des  Reichsgerichts  v.  12.  April
1880)  niemals  ein  Zweifel  darüber  bestanden,  daß  nach  §  77  Ges.O.
die  Herrschaft  kein  Züchtigungsrecht  hat.  Der  gesetzgeberische
Gedanke  war  der,  daß  die  Dienstherrschaft,  die  im  Zustande  schuldhaft
durch  Ungebührlichkeiten  des  Gesindes  hervorgerufener  Aufregung
sich  zu  Rügen  und  leichten  Thätlichkeiten  hinreißen  läßt,  dieserhalb
entschuldigt  und  von  gerichtlicher  Ahndung  befreit  sein  solle.  Wenn
dieser  Jahrzehnte  hindurch  anerkannten  Ansicht  gegenüber  jetzt,  um
den  §  77  zu  beseitigen,  behauptet  wird,  dieser  §  enthalte  ein  „beschränktes ¬
  doppelt  bedingtes"  Züchtigungsrecht  (Brettner  in  D.
Jur.Ztg.  1899  S.  293)  oder  ein  „mittelbares  Züchtigungsrecht"
(Fuld  im  Arch.  f.  öffentl.  Recht  Bd.  14  S.  109),  so  sind  diese  Konstruktionen ¬
  unhaltbar.  Das  Gesetz  giebt  der  Herrschaft  weder  ein
beschränktes  noch  bedingtes  noch  mittelbares  Züchtigungsrecht,  erkennt ¬
  vielmehr  an,  daß  die  Herrschaft  nicht  berechtigt  ist,  das  Gesinde
zu  züchtigen  und  will  ihr  nur  im  Fall  des  begründeten  Affekts
die  Straflosigkeit  sichern.  Der  §  77  betrifft  also,  wie  Rehbein,  E.
3d.  4  S.  710  sagt,  lediglich  die  gerichtliche  Verfolgung  (vergl.  auch
für  Weiterbestehen  der  Vorschrift:  Jastrow  in  Soziale  Praxis
Bd.  6  S.  1254  und  Delius  im  Pr.  Verwaltungsblatt  1898  S.  89,
gegen  das  Fortbestehen  noch  Weißler  in  D.  Jur.  Ztg.  1899  S.  18
und  Niedner  Einf.Ges.  Art.  95  Note  2b).  Der  Minister  des
Innern  nimmt  in  einer  Allgem.  Verf.  v.  11.  August  1898  (Min.  Bl.
f.  d.  i.  Verw.  S.  201)  an,  daß  der  §  77  Ges.O.  bestehen  bleibe.
Uebrigens  hat  der  ganze  §  77  praktisch  wenig  Bedeutung.  Der
Richter  wird,  wie  Francke  Ges.O.  S.  42  zutreffend  bemerkt,  auf
Grund  der  §§  199  und  233  Str.G.B.  regelmäßig  zu  denselben
Ergebnissen  gelangen,  wie  auf  Grund  des  §  77  Ges.O.  Denn  nach
diesen  Vorschriften  kann  der  Richter,  wenn  Beleidigungen  mit
solchen  oder  mit  leichten  Körperverletzungen  auf  der  Stelle  erwidert
werden,  auch  den  Erwidernden  straffrei  lassen.  Als  Beleidigung
aber  ist,  insbesondere  auf  Grund  des  §  76  Ges.O.,  ungebührliches
Betragen  des  Gesindes  in  den  meisten  Fällen  anzusehen.
2.  Das  Gesetz  will  nicht,  daß  das  Gesinde  für  leichte
Schläge  rc.  unbedingt  Genugthuung  fordern  könne;  es  soll  ihm
Lindenberg,  Preuß.  Gesinderecht.  5.  Aufl.
            
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