Scheltworte und Thätlichkeiten der Herrschaft. — (Ges.O. § 77.) 81
S. 90). Hiernach sollte also nur das bisher gesetzlich anerkannte ¬
Züchtigungsrecht, das z. B. in Braunschweig und
Sachsen=Meiningen und, auf das Alter bis zu 17 Jahren beschränkt,
im Königreich Sachsen und in Reuß j. L. bestand, von der Aufhebung ¬
betroffen sein. Nun hat aber in der Theorie und Praxis
(vergl. insbes. die oben citirte Entsch. des Reichsgerichts v. 12. April
1880) niemals ein Zweifel darüber bestanden, daß nach § 77 Ges.O.
die Herrschaft kein Züchtigungsrecht hat. Der gesetzgeberische
Gedanke war der, daß die Dienstherrschaft, die im Zustande schuldhaft
durch Ungebührlichkeiten des Gesindes hervorgerufener Aufregung
sich zu Rügen und leichten Thätlichkeiten hinreißen läßt, dieserhalb
entschuldigt und von gerichtlicher Ahndung befreit sein solle. Wenn
dieser Jahrzehnte hindurch anerkannten Ansicht gegenüber jetzt, um
den § 77 zu beseitigen, behauptet wird, dieser § enthalte ein „beschränktes ¬
doppelt bedingtes" Züchtigungsrecht (Brettner in D.
Jur.Ztg. 1899 S. 293) oder ein „mittelbares Züchtigungsrecht"
(Fuld im Arch. f. öffentl. Recht Bd. 14 S. 109), so sind diese Konstruktionen ¬
unhaltbar. Das Gesetz giebt der Herrschaft weder ein
beschränktes noch bedingtes noch mittelbares Züchtigungsrecht, erkennt ¬
vielmehr an, daß die Herrschaft nicht berechtigt ist, das Gesinde
zu züchtigen und will ihr nur im Fall des begründeten Affekts
die Straflosigkeit sichern. Der § 77 betrifft also, wie Rehbein, E.
3d. 4 S. 710 sagt, lediglich die gerichtliche Verfolgung (vergl. auch
für Weiterbestehen der Vorschrift: Jastrow in Soziale Praxis
Bd. 6 S. 1254 und Delius im Pr. Verwaltungsblatt 1898 S. 89,
gegen das Fortbestehen noch Weißler in D. Jur. Ztg. 1899 S. 18
und Niedner Einf.Ges. Art. 95 Note 2b). Der Minister des
Innern nimmt in einer Allgem. Verf. v. 11. August 1898 (Min. Bl.
f. d. i. Verw. S. 201) an, daß der § 77 Ges.O. bestehen bleibe.
Uebrigens hat der ganze § 77 praktisch wenig Bedeutung. Der
Richter wird, wie Francke Ges.O. S. 42 zutreffend bemerkt, auf
Grund der §§ 199 und 233 Str.G.B. regelmäßig zu denselben
Ergebnissen gelangen, wie auf Grund des § 77 Ges.O. Denn nach
diesen Vorschriften kann der Richter, wenn Beleidigungen mit
solchen oder mit leichten Körperverletzungen auf der Stelle erwidert
werden, auch den Erwidernden straffrei lassen. Als Beleidigung
aber ist, insbesondere auf Grund des § 76 Ges.O., ungebührliches
Betragen des Gesindes in den meisten Fällen anzusehen.
2. Das Gesetz will nicht, daß das Gesinde für leichte
Schläge rc. unbedingt Genugthuung fordern könne; es soll ihm
Lindenberg, Preuß. Gesinderecht. 5. Aufl.