§ 45.
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2. Die Aenderung darf über das Maß des Nothwendigen nicht
hinausgehen und muß die geänderte Stiftung der ursprünglichen möglichst ¬
nahe kommen; daher muß von dieser alles erhalten werden, was
mit den geänderten Verhältnissen vereinbar ist.
Die literarische Behandlung der Stiftungspermutation geht über
Andeutungen nicht hinaus. Die älteren systematischen Werke erwähnen
ihrer überhaupt nicht,*) im Uebrigen ist es in der privatrechtlichen
Literatur zur festen Unterscheidung zwischen Beendigung und Abänderung
der Stiftung nicht gekommen. Die Unmöglichkeit, die Stiftung nach der
Anordnung des Stifters durchzuführen, bildet einen Beendigungsgrund ¬
für das Dasein derselben und bietet die Analogie mit der Zuwendung ¬
sub modo einen Anhaltspunkt für die fernere Verwendung des
frei gewordenen Stiftungsvermögens zu verwandten Zwecken.“
Auch
wo die Stiftungslehre vom socialrechtlichen Standpunkte behandelt worden
ist, wurde bisher die Stiftungspermutation als die Veränderung der
undurchführbar oder unzweckmäßig gewordenen Stiftungsaufgabe der
Stiftungsbeendigung meistens blos entgegengestellt, ohne jedoch den UnterErst ¬
in neuester
schied zwischen beiden Begriffen näher zu begründen.
entgegen.s
Zeit geht auch diese Lehre einer tieferen Ausgestaltung
II. Einen günstigen Boden für die Entwicklung
der Grundsätze der
Stiftungspermutation bietet das kirchliche Leben
mit seinem ent4) -
V. G. H. Erk 5. Jan. 1883, B. 1618: „Es liegt .... in der Natur der
Sache, .... daß, wenn infolge einer Aenderung thatsächlicher Verhältnisse einzelne
Punkte einer Stiftung nicht mehr stricte erfüllt werden können, deshalb nicht
sofort die ganze Stiftung als unerfüllbar zu gelten hat, sondern eben nur bei
Festhaltung der Hauptsache eine Anpassung der Stiftungserfüllung an die geänderten
thatsächlichen Verhältnisse .... anzustreben ist"; Erk. 7. Juli 1887, B. 3629:
Für die Permutation muß der Gesichtspunkt maßgebend sein, „daß der Wille des
Stifters selbst soweit als möglich zu erfüllen ist. S. auch C. U. M. Erl. 5. Sept.
1872, Z. 4244, M. V. Bl. Nr. 67. — Vgl. auch die Ausführungen bei OverS. ¬
8 ff.
beck,
3) So Roth in den dogm. Ib., Pfeifer, Savigny, Arndts, Stobbe ec.
6) Vgl. Roth, dogm. Ib. 1. S. 219, Pfeifer a. a. O., S. 150 ff., Demelius -
a. a. O., S. 151 ff., Roßhirt, Archiv X, S. 326, Baron, Pand. § 36.
Dernburg, Pand., § 64 u. a. — Unger, Syst, I. S. 352, spricht zwar blos
vom Aufhören der Stiftung durch Auflösung, wenn der Zweck hinweggefallen ist
oder nachtheilig wird; die Stiftung muß jedoch, wenn der ursprüngliche Zweck
nicht erreichbar ist, so lange als möglich auf eine dem Willen des Stifters nahe
kommende Weise verwendet werden. Krainz I, § 82, kennt zwar auch blos die
Aufhebung der Stiftung, betont aber die Nothwendigkeit, das Vermögen zu
verwandten Zwecken zu verwenden; nach Burckhard, Syst., II. § 53, kann die
Staatsgewalt dort, wo sie die Stiftung aufheben könnte, auch die bloße Umwandlung ¬
verfügen; auch Schiffner behandelt die Permutation nicht näher.
Vgl. besonders H. Rößler, Soc. V. R., I., S. 219, F. Mayer, Grund78. ¬
sätze,
Auch in dieser Beziehung sind die Arbeiten Gierke's bahnbrechend, besonders ¬
Gen. R. II., S. 968; Gen. Th. V. Cap.; d. Privatr., I., § 78, X u. XI.
Leider wird in den ersteren Schriften die Veränderung bei der Anstalt und Stiftung
blos nebenher berührt. Unter den Romanisten jetzt besonders Regelsberger,
Pand., § 92; vgl. ferner Kohler, Archiv, III., S. 250 ff.
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v. Herrnritt, Stiftungsrecht.