Volltext : Herrmann von Herrnritt, Rudolf von: ¬Das österreichische Stiftungsrecht

§  45.
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2.  Die  Aenderung  darf  über  das  Maß  des  Nothwendigen  nicht
hinausgehen  und  muß  die  geänderte  Stiftung  der  ursprünglichen  möglichst ¬
  nahe  kommen;  daher  muß  von  dieser  alles  erhalten  werden,  was
mit  den  geänderten  Verhältnissen  vereinbar  ist.
Die  literarische  Behandlung  der  Stiftungspermutation  geht  über
Andeutungen  nicht  hinaus.  Die  älteren  systematischen  Werke  erwähnen
ihrer  überhaupt  nicht,*)  im  Uebrigen  ist  es  in  der  privatrechtlichen
Literatur  zur  festen  Unterscheidung  zwischen  Beendigung  und  Abänderung
der  Stiftung  nicht  gekommen.  Die  Unmöglichkeit,  die  Stiftung  nach  der
Anordnung  des  Stifters  durchzuführen,  bildet  einen  Beendigungsgrund ¬
  für  das  Dasein  derselben  und  bietet  die  Analogie  mit  der  Zuwendung ¬
  sub  modo  einen  Anhaltspunkt  für  die  fernere  Verwendung  des
frei  gewordenen  Stiftungsvermögens  zu  verwandten  Zwecken.“
Auch
wo  die  Stiftungslehre  vom  socialrechtlichen  Standpunkte  behandelt  worden
ist,  wurde  bisher  die  Stiftungspermutation  als  die  Veränderung  der
undurchführbar  oder  unzweckmäßig  gewordenen  Stiftungsaufgabe  der
Stiftungsbeendigung  meistens  blos  entgegengestellt,  ohne  jedoch  den  UnterErst ¬
  in  neuester
schied  zwischen  beiden  Begriffen  näher  zu  begründen.
entgegen.s
Zeit  geht  auch  diese  Lehre  einer  tieferen  Ausgestaltung
II.  Einen  günstigen  Boden  für  die  Entwicklung
der  Grundsätze  der
Stiftungspermutation  bietet  das  kirchliche  Leben
mit  seinem  ent4) -
  V.  G.  H.  Erk  5.  Jan.  1883,  B.  1618:  „Es  liegt  ....  in  der  Natur  der
Sache,  ....  daß,  wenn  infolge  einer  Aenderung  thatsächlicher  Verhältnisse  einzelne
Punkte  einer  Stiftung  nicht  mehr  stricte  erfüllt  werden  können,  deshalb  nicht
sofort  die  ganze  Stiftung  als  unerfüllbar  zu  gelten  hat,  sondern  eben  nur  bei
Festhaltung  der  Hauptsache  eine  Anpassung  der  Stiftungserfüllung  an  die  geänderten
thatsächlichen  Verhältnisse  ....  anzustreben  ist";  Erk.  7.  Juli  1887,  B.  3629:
Für  die  Permutation  muß  der  Gesichtspunkt  maßgebend  sein,  „daß  der  Wille  des
Stifters  selbst  soweit  als  möglich  zu  erfüllen  ist.  S.  auch  C.  U.  M.  Erl.  5.  Sept.
1872,  Z.  4244,  M.  V.  Bl.  Nr.  67.  —  Vgl.  auch  die  Ausführungen  bei  OverS. ¬
  8  ff.
beck,
3)  So  Roth  in  den  dogm.  Ib.,  Pfeifer,  Savigny,  Arndts,  Stobbe  ec.
6)  Vgl.  Roth,  dogm.  Ib.  1.  S.  219,  Pfeifer  a.  a.  O.,  S.  150  ff.,  Demelius -
  a.  a.  O.,  S.  151  ff.,  Roßhirt,  Archiv  X,  S.  326,  Baron,  Pand.  §  36.
Dernburg,  Pand.,  §  64  u.  a.  —  Unger,  Syst,  I.  S.  352,  spricht  zwar  blos
vom  Aufhören  der  Stiftung  durch  Auflösung,  wenn  der  Zweck  hinweggefallen  ist
oder  nachtheilig  wird;  die  Stiftung  muß  jedoch,  wenn  der  ursprüngliche  Zweck
nicht  erreichbar  ist,  so  lange  als  möglich  auf  eine  dem  Willen  des  Stifters  nahe
kommende  Weise  verwendet  werden.  Krainz  I,  §  82,  kennt  zwar  auch  blos  die
Aufhebung  der  Stiftung,  betont  aber  die  Nothwendigkeit,  das  Vermögen  zu
verwandten  Zwecken  zu  verwenden;  nach  Burckhard,  Syst.,  II.  §  53,  kann  die
Staatsgewalt  dort,  wo  sie  die  Stiftung  aufheben  könnte,  auch  die  bloße  Umwandlung ¬
  verfügen;  auch  Schiffner  behandelt  die  Permutation  nicht  näher.
Vgl.  besonders  H.  Rößler,  Soc.  V.  R.,  I.,  S.  219,  F.  Mayer,  Grund78. ¬

sätze,
Auch  in  dieser  Beziehung  sind  die  Arbeiten  Gierke's  bahnbrechend,  besonders ¬
  Gen.  R.  II.,  S.  968;  Gen.  Th.  V.  Cap.;  d.  Privatr.,  I.,  §  78,  X  u.  XI.
Leider  wird  in  den  ersteren  Schriften  die  Veränderung  bei  der  Anstalt  und  Stiftung
blos  nebenher  berührt.  Unter  den  Romanisten  jetzt  besonders  Regelsberger,
Pand.,  §  92;  vgl.  ferner  Kohler,  Archiv,  III.,  S.  250  ff.
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v.  Herrnritt,  Stiftungsrecht.
            
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