Metadaten : Skizze einer neuen Theorie der Klagen und deren Bestreitungen (Nachtr. 1)

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Klägers  gegen  die  Schutzrede,  und  beim
Gegenbeweise  des  Beklagten  gegen  die
Schutzreplik  u.  s.  w.  ein.
3.  Muß  ich,  weil  so  oft  darin  gefehlt
wird,  es  wiederholen,  daß  in  Processu
summario  beim  Contumacial=Verfahren
der  wesentliche  Unterschied  zwischen  den,
blos  ob  favorem  personae  vel  caussae,  oder
bei  Niedergerichten  Vorschriftsmäßig,  und
zwischen  den,  wegen  Bescheinigung,  summarisch -
  zu  betreibenden  Sachen  besser  beobachtet =
  werden  müsse.
Bei  jenen  bleibt  immer  das  wesentliche =
  des  ordentlichen  Prozesses,  besonders
dies,  daß  Kläger  in  casu  contumaciae  des
Beklagten  beweisen  muß;  nur  kürzere,  nach
Umständen  sogar  auf  Stunden  beschränkte
Fristen  treten  hier  ein.
Bei  diesen,  mehrentheils  zum  Mandato
C.  C.  sich  eignenden  Sachen  hingegen  hat
Kläger  in  casu  contumaciae  des  Beklagten
nicht  nöthig  zu  beweisen,  sondern  man
            
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