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Klägers gegen die Schutzrede, und beim
Gegenbeweise des Beklagten gegen die
Schutzreplik u. s. w. ein.
3. Muß ich, weil so oft darin gefehlt
wird, es wiederholen, daß in Processu
summario beim Contumacial=Verfahren
der wesentliche Unterschied zwischen den,
blos ob favorem personae vel caussae, oder
bei Niedergerichten Vorschriftsmäßig, und
zwischen den, wegen Bescheinigung, summarisch -
zu betreibenden Sachen besser beobachtet =
werden müsse.
Bei jenen bleibt immer das wesentliche =
des ordentlichen Prozesses, besonders
dies, daß Kläger in casu contumaciae des
Beklagten beweisen muß; nur kürzere, nach
Umständen sogar auf Stunden beschränkte
Fristen treten hier ein.
Bei diesen, mehrentheils zum Mandato
C. C. sich eignenden Sachen hingegen hat
Kläger in casu contumaciae des Beklagten
nicht nöthig zu beweisen, sondern man