4.
Separation und Absonderung
Von Oertmann
n.
Separation und Absonderung.
Bon Dr. Paul Oertmann, Docenten a. d. Berliner Universität.
In meiner Arbeit: „Das deveüeiuw separationis im
römischen und heutigen Recht"}) hatte ich für das römische
Separationsrecht der Erbschaftsgläubiger das Prinzip aufge-
stellt, „daß durch seine Geltendmachung die durch den Erb-
schaftsantritt erfolgte Vereinigung der Vermögenskreise des
Erblassers und des Erben wieder aufgehoben werde" 1 2 3), seil,
den Separatisten gegenüber. Wenn also die R.K.O. in § 43
für den entsprechenden Fall nur eine Absonderung der ein-
zelnen noch vorhandenen Nachlaßstücke zuläßt, so erschien mir
das als eine grundsätzliche Umgestaltung des Rechtsinstituts,
die ihm einen ganz anderen Charakter verleiht.
Don einer näheren Begründung meiner Ansicht glaubte
ich damals absehen zu dürfen. Freilich waren die Motive der
K.O. von einer abweichenden Auffassung ausgegangen, freilich
hatte selbst das Reichsgericht gelegentlich in einer mit unserer
zusammenhängenden Frage einen grundsätzlich verschiedenen
Standpunkt eingenommen 8): aber von diesen kurzen Bemer-
kungen abgesehen, schien mir die von mir vertretene Auf-
1) In Grünhut's Zeitschrift Bd. xvn.
2) Das. S. 285 und dort zitirte.
3) Seuffert's Archiv N. F. Bd. ix, N. 284: „Ein Rechtssatz des