Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

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Ernst Immanuel Bekker,

Die schlechten Erfahrungen, die man daran gemacht hat, fließen
vornehmlich aus der Unsicherheit seiner Gestalt, den geringen
Spuren, die sein Abschluß im Verkehrsleben zu hinterlassen
pflegt, und der hierdurch bedingten Leichtigkeit, ein Konstitut
bald zu simuliren, bald wieder das reell vorhandene abzu-
leugnen. Das von der Doktrin und Praxis gegenwärtig zu-
meist empfohlene, (vgl. oben VII 6, S. 52 f.) und auch in
E. II 893 acceptirte Rezept, daß zwischen den Betheiligten
„ein Rechtsverhältniß vereinbart wird, vermöge dessen der
Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt", kann nicht helfen,
weil auch diese „Vereinbarungen" so nack gemeinem Rechte
wie nach E. II, selber den festen Formen und deshalb jeder
zuverlässigen Greifbarkeit ermangeln. Um dem Uebel mit Er-
folg zu begegnen, scheint es unumgänglich, dem C. P. eine
bestimmte leicht erkennbare Gestalt zu geben. Leider wird man
aus praktischen Gründen von Bezeichnungen der konftituirten
Sachen, wie von den Eintragungen in besondere Bücher ab-
sehen müssen, und es bleibt also nur die Erhebung des Kon-
stituts zum Formalakt, wodurch freilich die Sicherheit des
mittelbaren Besitzers Dritten gegenüber direkt nicht gemehrt
wird, immerhin aber die persönliche Haftung des Konstituenten
verschärft und die Simulation erschwert werden kann. Die
Form wäre nicht für ausnahmslos jedes C. P., vielmehr nur
da zu erfordern, wo entweder der mittelbare Besitzer einer
besseren Sicherung zu bedürfen glaubt, oder der Konstituent
einer ausnahmslosen Anerkennung des Geschäfts, nament-
lich auch im Konkurse gewiß sein will; auch die Form dürfte
selbstverständlich nicht durch Schwerfälligkeit oder Kostbar-
keit abschrecken. Schrift, notarielle Beglaubigung (voraus-
gesetzt daß die Notariatsgebühren nicht höher sind als in
Baden), Stempelung, oder was sonst besseres gefunden werden
mag. Besonderes Gewicht wäre noch darauf zu legen, daß

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