Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

Der Besitz beweglicher Sachen.

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Vermittler) anvertraut, so liegt hierin ein Verzicht auf die
Vindikation wider alle die gutgläubig von diesem Dritten
erworben.
Dann hätte zweifellos der belangte Besitzer diesen Verzicht,
also das Anvertrauen oder Besitzmittlerbestellen zu beweisen
gehabt. Es liegt auf der Hand, daß hiermit das Gebiet des
„Hand wahre Hand" aufs engste beschränkt wäre, und der
Wortlaut E. II 848, 1 stimmt auch hiermit durchaus nicht:
Der Erwerb des Eigenthums auf Grund der §§ 846. 847
tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigenthümer ge-
stohlen, verlorengegangenoderson st abhanden
gekommen war.
Diese „Ausnahme" wird derjenige beweisen müssen, der sie
behauptet, der Vindikant. Aber kann er sie denn überhaupt
beweisen? Zumal da Eideszuschiebungen durch REPO. 410
regelmäßig ausgeschlossen sein werden. „Bestohlen werden",
„verlieren", „abhanden kommen", diese drei Möglichkeiten
wird Kläger gewöhnlich in die Behauptung zusammensassen:
die Sache ist mir fortgekommen ich weiß nicht wie.
Und dies „ich weiß nicht wie" soll bewiesen werden? Aber
auch, daß er sie Niemand anvertraut habe, wird meistens,
anders als etwa eidlich, wobei Zuschiebung wieder auszu-
schließen, nicht zu beweisen sein. — Gleichwohl halte ich die
gesetzliche Korrektur hier für entbehrlich: eine geschickte Praxis
wird ein mögliches Beweisschema herausfinden, eventuell mit
Erleichterungen der Beweisführung dem Kläger entgegenkommen,
den ohnehin nicht scharfzubestimmenden Gegensatz von „be-
weisen" und „glaubhaft machen" hier nicht urgieren, und um
Wege nicht verlegen sein, die zu dem eigenen eidlichen Erhärten
des Klägers führen, von Thatsachen die ihrer Natur nach nur
ihm allein bekannt sein können.
Anders steht es mit dem eolmtitutum pogsessoriuw.

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