Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

488 L. Seuffert, Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen.
mit der derogatorischen Bestimmung zunächst die Vorschriften
des französischen Rechts treffen wollte, nach denen der Zeugen«
beweis in Sachen, deren Gegenstand die Summe oder den
Werth von 150 Frcs. übersteigt und „contre et outre 1e
contenu aux actes“, sowie „sur ce qui serait all6gue avoir
616 dit avant, lors ou depuis les actes“ ausgeschlossen war
(code civ. art. 1341—1348). Das sind aber Beweisbe-
schränkungen ganz anderer Art als diejenigen, welche durch
1. 32 C. aufgestellt sind.
Kann hiernach nicht wohl angenommen werden, daß
durch das Einf.-Ges. zur C.P.O. das gemeinrechtliche Oral-
fideikommiß beseitigt werden sollte, so muß mit dieser Ver-
mächtnißart auch die ihr eigenthümliche Beweisbeschränkung in
Geltung geblieben sein.
Anders steht es mit dem Gesährdeeide, der nach 1. 32 6.
von dem Kläger zu leisten ist. Wie sich aus I. 1, 2 6. de
jurejurando propter calumniam dando 2, 58 ergiebt, war
der Gefährdeeid eine allgemeine, nicht auf den Prozeß über
ein Oralfideikommiß beschränkte Einrichtung des justinianischen
Prozeßrechts. War dieser Eid aber keine Eigenthümlichkeit
des Prozesses über das Fideikommiß der I. 32 0., so ist er
dadurch, daß er aus dem Prozeßrechte im Allgemeinen ver-
schwand, auch für diesen Prozeß abgeschafft.
Dagegen ist die Unzulässigkeit der Zurückschiebung des
Eides auch für das moderne Recht zu behaupten. Denn diese
Bestimmung hängt nicht weniger als die Beschränkung der
Beweismittel mit den materiellrechtlichen Vorschriften der 1. 32
zusammen; ganz abgesehen davon, daß es schwer fällt, sie
unter die von Ausschließung einzelner Beweismittel redende
Derogationsklausel des § 14 Nr. 2 des Einf.-Ges. zu subsumiren.

Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena - 1409

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