9.2.3.
Der Beweis des Oralfideikommisses
Von L. Seuffert
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L. Seuffert,
3. Der Beweis des Oralfideikommisses.
Besprochen von Professor vr. Lothar Seuffert in Würzburg.
Vermächtnisse, bei deren Errichtung weder die Testaments-
noch die Kodizillarform beobachtet wurde, müssen nach 1. 32
6. de fideicommissis 6, 42, verbunden mit § 12 J. de
fideicommissariis hereditatibus 2, 23, von dem Belasteten
erfüllt werden, wenn er zugefteht, daß der Erblasser ihm ein
solches Bermächtniß auferlegt habe, oder sich weigert, die be-
hauptete Vermächtnißauflage abzuschwören. Wer ein solches
Bermächtniß einklagt, kann sich anderer Beweismittel als der
Eideszuschiebung nicht bedienen *). Der Verklagte kann den
Gefährdeeid vom Kläger verlangen, aber den zugeschobenen
Eid nicht zurückschieben.
Die Anwendung der angeführten Verordnung Iuftinian's
stößt auf Schwierigkeiten. Es giebt (wenigstens im Allgemeinen)
keinen Gefährdeeid mehr. Und in § 14 Nr. 2 des Eins.-Ges.
zur C.P.O. ist bestimmt:
„Außer Kraft treten insbesondere die Vorschriften (sc.
der Landesgesetze), welche in Ansehung gewisser Rechts-
verhältnisse einzelne Arten von Beweismitteln ausschließen
oder nur unter Beschränkungen zulassen."
Es fragt sich:
1) Sind heutzutage andere Beweismittel als die Eides-
zuschiebung zulässig?
2) Ist der Gefährdeeid in diesem Spezialfalle noch von
praktischer Bedeutung?
i) Dies steht nicht ausdrücklich, aber doch unverkennbar in den citir-
ten Gesetzen und ist jetzt so allgemein anerkannt, daß Citate überflüssig
wären. Suptitz „Ueber den Beweis eines dem Fiduciar vom Testator
mündlich auferlegten Fideikommisses" (Braunschweig 1804), war m. W. der
letzte Vertheidiger der gegenrheiligen Ansicht.