Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen.

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verlangen, erst durch die Erhebung der Klage entsteht, folglich
vor dem Prozeßbeginne gar nicht begründet war. Von dieser
gegen den Cedenten noch gar nickt begründeten Prozeßeinrede
kann kein Schluß auf Prozeßeinreden gezogen werden, die
gegen den Cedenten bereits begründet waren.
Daß solche Einwendungen gegen die Klage des Cessionars
erhoben werden können, dürfte sich aus folgenden Betrach-
tungen ergeben:
a) Hatte der Cedent vor der Cession mit dem debitor
cessus eine Vereinbarung über die Zuständigkeit getroffen, so
ist der Cessionar an die Vereinbarung gebunden. Erhebt er
die Klage gegen den äeditor cessus bei einem Gerichte, dessen
Zuständigkeit durch die Vereinbarung ausgeschlossen ist, so
kann der Beklagte die prozeßhindernde Einrede der Unzuständig-
keit (§ 247 Nr. 1 der C.P.O.) entgegensetzen 4).
b) Hatte der Cedent vor der Cession mit dem debitor
cessus vereinbart, daß ein Rechtsstreit über die Forderung
durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden
solle, so ist der Cessionar an diese Vereinbarung gebunden.
Erhebt er die Klage vor einem staatlichen Gerichte, so kann
der debitor cessus sich vertheidigungsweise auf den Schieds-
vertrag berufen und durch diese Vertheidigung bewirken, daß
die Klage von dem staatlichen Gerichte ohne Entscheidung über
die Sache selbst zurückgewiesen wird. Diese Vertheidigung
gehört zwar nicht zu den prozeßhindernden Einreden des § 247
der C.P.0.5), aber sie ist eine prozeßrechtliche Vertheidigung,
da sie sich gegen die Zulässigkeit der Erhebung der Klage bei
4) Vergl. Köhler in Rassow und Küntzel's Beitr. z. Erl.
d. D. R., xxxi S. 553, und Gesammelte Beiträge zum Civilprozeß,
S. 225.
5) Vgl. Reichsgerichts-Entsch. in C.S. Bd. VIII S. 348 ff., 398 ff,,
X S. 367, XVI S. 335, 370, XXX S. 322.

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