Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

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L. Veuffert,

nichts gewußt hat, was trotz der Bestimmung des § 730
Abs. 2 der C.P.O. Vorkommen kann, wenn die Zustellung
des Pfändungsbeschluffes eine Ersatzzustellung nach §§ 166—169
der C.P.O. war.
Aus diesen Betrachtungen dürfte sich ergeben, daß hin-
sichtlich der gegen den Rechtsvorgänger begründeten Einwen-
dungen durch die Ueberweisung der gepfändeten Forderung
nichts geändert wird und daß in dieser Hinsicht zwischen dem
Pfandgläubiger und dem Cessionar kein Unterschied zu
machen ist.

Ad 2.
Den vom Berufungsgerichte aufgestellten und vom Reichs-
gericht nicht zurückgewiesenen Satz, daß der debitor cessus
dem Cessionare prozeßrechlliche Einwendungen, die gegenüber
dem Cedenten begründet sind, nicht entgegensetzen könne, fand
ich bei kursorischer Durchsicht der Literatur dieses Jahrhunderts
in dieser allgemeinen Fassung nur bei Windscheid, Pand., II
§ 332 N. 1. Andere, z. B. Bangerow, Pand., III § 575
Anm. 1 Nr. 2, und Holzschuher, Theorie und Kasuistik des
gem. Eivilrechts, III Kap. III litt. c. Nr. 2, lehren, daß der
debitor cessus prozessualische Einreden dem Cessionar nicht
entgegensetzen könne, wenn in der Person des Cessionars
der Grund wegfällt. Die genannten Schriftsteller haben alle
die sog. exceptio deficientis cautionis pro expensis vor
Augen, die der Klage des ausländischen Cedenten entgegen-
gesetzt werden könnte, aber gegenüber der Klage des inlän-
dischen Cessionars unzulässig ist. Nun ist es ja ohne allen
Zweifel richtig, daß diese Einrede der Klage des inländischen
Cessionars nicht entgegengesetzt werden kann, aber nicht des-
wegen, weil sie eine prozessualische Einrede ist, sondern
deswegen, weil die Befugniß, Sicherheit für die Prozeßkosten zu

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