Volltext: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

9.2.2. Prozeßrechtliche Einwendungen des Rechtsnachfolgers

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L. Seuffert,

2. Prozeßrechtliche Einwendungen des Rechtsnachfolger?.
Besprochen von Professor vr. Lothar Seuffert in Würzburg.
In dem Urtheile vom 22. Febr. 1894, Entsch. d. R.G.
in C.S., Bd. XXXIII Nr. 87 S. 359 ff., hat der IV. Eivil-
senat des Reichsgerichts die Frage behandelt, ob der Dritt-
schuldner der Klage des Gläubigers, dem die Forderung nach
vorheriger Pfändung zur Einziehung überwiesen worden ist,
mit der prozeßhindernden Einrede entgegentreten könne, daß
die Kosten eines früheren Verfahrens, worin der Schuldner
gegen den Drittschuldner dieselbe Klage erhoben und zurück-
genommen hatte, noch nicht erstattet seien. Vgl. die §§ 243
Abs. 4, 247 Abs. 2 Nr. 5 der C.P.O.
Das Reichsgericht hat im Gegensatz zum Berufungsgerichte
die Einrede für zulässig erachtet. Aus der Begründung gebt
hervor, daß das Reichsgericht zu dieser richtigen Entscheidung
auf folgendem Wege gelangt ist.
Das Berufungsgericht (Kammergericht Berlin) hatte aus-
geführt:
„Zwar müsse der Gläubiger bei der Einklagung einer
ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung die dem
Drittschuldner gegen den Schuldner zustehenden Einreden
sich entgegensetzen lassen; allein dies gelte nur von ma-
teriellen Einwendungen, die das geltend gemachte Recht
selbst betreffen. Dagegen wirkten die prozessualischen
Einreden nur gegen denjenigen, dem gegenüber sie unmittel-
bar begründet seien; denn sie seien nicht sowohl gegen
den geltend gemachten Anspruch, als vielmehr gegen die
prozessualische Geltendmachung des Rechts gerichtet. Dieser
für die Cession anzuerkennende Grundsatz müsse bei der
Pfändung und Ueberweisung einer Forderung zur Ein-
ziehung analoge Anwendung finden."

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