Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

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O. Fischer,

Jemand sieht davon ab, der erheblichen streitigen For-
derung eines nahen Verwandten gegenüber einen kleinen
Kompetenzabzug zu machen, zu dem er nach Lage der Sache
berechtigt gewesen wäre. Hinterher verliert er sein ganzes
Vermögen. Soll er nun nicht berechtigt sein, die Erfüllung
der Forderung zu verweigern und dafür den Rechtsschutz zu
finden, so daß ihm die Erduldung der, allerdings thatsächlich
fruchtlosen, Exekutionsverfuche erspart bleibt? Durch Grund
und Zweck des Kompetenzrechts ist es offenbar gefordert, daß
er trotz der Versäumung des ersten Abzugs mit dem zweiten
Abzug nicht zurückgewiesen wird. Und dem steht auch das
Gesetz durchaus zur Seite. Wenn, wie gezeigt wurde, unter
dem Grunde des Kompetenzrechts auch die konkrete Kompetenz-
voraussetzung zu verstehen ist, und es zur Geltendmachung der
Kompetenz im Wege des § 686 C.P.O. genügt, daß nur
diese konkrete Voraussetzung nach der Verurtheilung entstanden
ist, so muß es folgerichtig zur Geltendmachung eines weiteren
Abzuges genügen, daß die konkrete Voraussetzung dieses
weiteren Abzuges hinter der Verurtheilung liegt. Es kann
dabei auch gar keinen Unterschied machen, ob der frühere
statthaft gewesene Abzug geltend gemacht ist oder nicht. Die
bezüglich dieses ersten Abzuges eingetretene Präklusion kann
sich auf den Betrag des später entstandenen Abzugsrechts
nicht erstrecken.
Etwas Aehnliches kann z. B. auch bei der Aufrechnung
Vorkommen. Wenn der Schuldner vor der Verurtheilung
die Aufrechnung mit einer schon damals fälligen Forderungs-
rate versäumt hat, so ist er dadurch doch nicht gehindert, eine
weitere Rate derselben Forderung, deren Fälligkeit hinter der
Verurtheilung liegt, auf dem Wege des § 686 C.P.O. zur
Ausrechnung zu bringen, obwohl von den Gründen, auf denen
sie beruht, nur die Fälligkeit erst nach der Verurtheilung ent-

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