Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen.
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der konkreten Kompetenzvoraussetzung außer Betracht bleiben.
Dagegen fallen die zur Tilgung der Schuld gezahlten 1200 M.
als Vermögensverminderung ins Gewicht.
Unklar bleibt auch, wieso der Mittheilung, daß nach der
thatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts diese geringe
Vermögensverminderung nicht geeignet sei, das bemeLeium
competentiae als begründet erscheinen zu lassen, der Zusatz
gegeben werden kann: „sofern es bis dahin nicht be-
gründet war". Wenn vor der Einziehung der 1200 M.
die Vermögenslage des Schuldners derartig war, daß die kon-
krete Kompetenzvoraussetzung noch nicht vorlag, so ist es ja
freilich möglich, daß sie auch durch die weitere Verminderung
um 1200 M. noch nicht begründet wurde. In diesem Falle
war allerdings die Klage des Schuldners abzuweisen. Aber
nicht aus dem vom Reichsgericht angegebenen Grunde, daß
der Einwand verspätet war, sondern deshalb, weil er an sich
unbegründet ist, da auch jetzt noch die konkrete Kompetenz-
voraussetzung fehlt.
Wenn dagegen zur Zeit des Vorprozesses die konkrete
Kompetenzvoraussetzung bereits vorlag, so würde sie durch die
nachträglich eingetreteneBermögensverminderungnothwendig
verstärkt. Das gilt von der denkbar geringsten Veränderung
ebenso gut, wie von der allergrößten. Der Annahme des
Reichsgerichts, daß es an eine abweichende Ausführung des
Berufungsgerichts gebunden sei, kann nicht zugestimmt werden.
Eine solche Feststellung geht über das rein Tatsächliche hinaus
und verstößt in ihren aus der Sachlage gezogenen Folgerungen
gegen die Logik, da der Satz: „Jede Vermögensunzulänglich-
keit wird durch weitere Vermögensverminderungen unter allen
Umständen verstärkt" allgemeingültig ist. Sie kann also jeden-
falls als unklar und widerspruchsvoll und daher die §§ 259,
284 C.P.O. verletzend ohne Weiteres aufgehoben werden.