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O. Fischer,
dem Dorprozesse noch nicht geltend gemacht werden konnte, ist
hervorgetreten, „daß sich die Vermögenslage des Schuldners
durch Einziehung einer Forderung von 1200 M. etwas ge-
ändert habe". Gleichwohl ist die Klage in allen 3 Instanzen
abgewiesen, und zwar vom Reichsgericht deshalb, weil „das
Berufungsgericht in thatsächlichen, der Nachprüfung nicht unter-
liegenden Erwägungen ausgeführt habe, daß diese geringe
Vermögensverminderung nicht geeignet sei, das bene-
üeium competentiae, sofern es bis dahin nicht be-
gründet war, nunmehr als begründet erscheinen zu lassen,
der Fall der nachträglichen Entstehung also nicht vor-
liege".
Der Fall giebt zunächst Veranlassung zur Wiederholung
des Wunsches, daß die Veröffentlichungen der Reichsgerichts-
entscheidungen im Interesse reicherer Belehrung der Leser und
besserer Würdigung der Entscheidungen den Thatbestand etwas
mehr ins Einzelne gehend angeben möchten. Was heißt der
Satz: „Die Vermögenslage hat sich durch Einziehung einer
Forderung von 1200 M. etwas geändert ?" Hat der Schuldner
die Forderung eingezogen, oder ist sie von ihm eingezogen?
Wie kann sich durch die bloße Einziehung einer Forderung
die Vermögenslage ändern? Ist diese Aenderung eine Ver-
schlechterung oder eine Verbesserung gewesen? Wie hoch be-
läuft sich endlich die eingetretene Veränderung?
Alle diese Fragen bleiben zunächst unbeantwortet. Nach-
träglich erfährt man allerdings, daß eine Vermögens Ver-
minderung Vorgelegen habe, und zwar eine geringe.
Es läßt sich also vermuthen, daß es sich um eine Vermin-
derung von 1200 M. gehandelt hat, welche dadurch ent-
standen ist, daß der Schuldner eine andere Forderung von
1200 M. hat zahlen müssen. Die Schuld mußte, da es sich nicht
um eine Schenkungskompetenz handelte, bei der Begründung