Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen.

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den Mittel erreichen lassen." Das vorliegende Urtheil vom
7. Juli 1894 hat diesen Zweifel bestätigt. Es spricht aus.
daß auch in dem neuen Patentgesetze weder dem Patentamte
die Befugniß gegeben sei. bei Ertheilung eines Patents seine
Abhängigkeit von einem früheren Gesetze in einer die Gerichte
bindenden Weise zu erklären, noch die Nichtigkeitsklage dazu
führen könne, daß im Patentstreitverfahren auf solche Abhängig-
keit erkannt werde. Auch in der Fassung des neuen Gesetzes
gestatte § 3 Abs. 1 nur insoweit ein Patent zu beschränken,
als es Gegenstand eines früheren Patents sei; das ab-
hängige Patent aber sei, wie in erschöpfender Ausführung ge-
zeigt wird, niemals auch nur theilweise Gegenstand eines
früheren Patents, da vielmehr, wo dies zuträfe, theilweise
Nichtigkeit, aber nicht bloße Abhängigkeit vorliegen würde.
So könne auch der Wortlaut von § 10 des neuen Gesetzes
eine Klage auf Abhängigkeitserklärung nicht begründen, schon
weil er wieder nur von Nichtigkeit, aber nicht von Ab-
hängigkeit spreche, dann aber auch, weil dies zu der wider-
sinnigen Folge führe, daß, da der Fall der Nr. 3, in welcher
die Klage nach § 28 ausschließlich dem Verletzten gegeben ist,
hier nicht zutreffe, jeder Dritte befugt sein würde, die Ab-
hängigkeitserklärung aussprechen zu lassen, während bei diesem
Verhältnisse ausschließlich die Inhaber der beiden Patente
betheiligt sind.
Weiter wird dargelegt, daß über den begrifflichen Unter-
schied von Nichtigkeit und Abhängigkeit in Gesetzgebung, Recht-
sprechung und Literatur des Auslandes, insbesondere Frank-
reichs, Englands und der Vereinigten Staaten kein Zweifel
bestehe. Es folgt endlich eine Auseinandersetzung mit den
Motiven des neuen Gesetzes, die mit einer Auslassung von
allgemeinster Tragweite schließt: „Gesetzgeber waren weder die
Verfasser des Entwurfs, noch die Verfasser von dessen Be-

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