Full text: Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 34 = N.F. 22 (1895))

9.1.6. Urheberrecht (Marken-, Patent- und Musterschutz)

Besprechung reichsgerichtlicher Entscheidungen. 445
forderung auf Zahlung der Wechselsumme oder auf Schadens-'
ersatz mangels Zahlung gerichtet ist.
Die Hauptforderung ist die aus dem Indossament un-
mittelbar bei der Indossirung entspringende. Diese Haupt-
forderung geht auf Zahlung der Wechselsumme am Verfall-
tage. Indossant. Aussteller und Acceptant übernehmen sämmt-
lich die Verpflichtung, daß die Wechselsumme am Verfalltage
gezahlt werde; sie „haften", wie die W.O. von allen dreien
sagt (Art. 8, 14, 23 Abs. 2), für die Zahlung. Darauf be-
schränkt sich die Hauptforderung gegen sie. Was hinzukommt :
Kosten, Zinsen, Provision, sind Nebenforderungen, die erst in
Folge der Nichterfüllung der von ihnen übernommenen Haupt-
verbindlichkeit entstehen. Wie diese Nebenforderungen beim
Regreß berechnet werden, ist begrifflich gleichgültig: jeder
Schadensersatz, der neben der versprochenen Hauptleistung in
Folge nicht rechtzeitiger Erfüllung derselben verlangt werden
kann, fällt unter die Kategorie der Nebenforderungen.
So ergiebt sich das Resultat, daß die Hauptforderung
aus dem Wechsel sich stets auf die Wechselsumme beschränkt.
Revisibel sind Urtheile in Wechselprozessen nur, wenn die
Wechselsumme selbst 1500 M. übersteigt.

6. Urheberrecht (Marken-, Patent- und Musterschutz).
Besprochen von vr. P. Klöppel, Rechtsanwalt beim Reichsgericht
und Privatdozent in Leipzig.
1) Dom Gesichtspunkte der allgemeinen Rechtsgrundsätze
war es vielleicht die wichtigste Streitfrage auf dem Boden des
Markenschutzgefetzes vom 30. November 1874, ob die sog.

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